Schleichwerbung bei Sat.1?:
OVG bestätigt: Doch zu viel Hasseröder bei "ran"
Das OVG Rheinland-Pfalz sieht die Produktplatzierung in einer Sat.1-Fußballübertragung als unzulässig an - ein Rückschlag für den Sender.
Ein neues Urteil rund um die Grauzone zwischen rechtmäßigem Product Placement und unzulässiger Schleichwerbung hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz gefällt. Die Präsentation einer Biermarke während einer Sat.1-Fußballsendung im Mai 2011 war demnach unzulässig. Das hat das OVG in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden (Az: zwei A 10002/13.OVG).
Hintergrund: Im "Hasseröder Männercamp" ist das Final-Spiel der Europa League zwischen den portugiesischen Clubs FC Porto und SC Braga bei einer Grillparty verfolgt worden. Im Gespräch zwischen dem Studiomoderator der Sendung, Oliver Welke, und dem Fußballexperten Rainer Calmund im "Männercamp" ist die Biermarke "Hasseröder" wiederholt und lobend erwähnt worden. Darüber hinaus war das Markenlogo mehrfach im Studio und im "Männercamp" auf der Bierflasche sowie auf etlichen weiteren Gegenständen deutlich zu erkennen. Der damals noch für Sat.1 zuständigen Medienanstalt LMK in Ludwigshafen war der Hinweis "unterstützt durch Produktplatzierung" zu wenig; die Medienwächter beanstandeten das Procedere. Sat.1 klagte damals und will auch nun nicht klein begeben: Der Sender kündigt gegenüber der Nachrichtenagentur "dpa" an, die vom OVG zugelassene Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen und wertet das Urteil als "einen Rückschlag für das wirtschaftlich wichtige Segment des Product Placement in Sportsendungen". Immerhin hatte der Sender vor dem Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße zunächst Recht bekommen – ein Urteil, das der Kadi Oberverwaltungsgericht nun wieder aufhebt.
Das OVG weist darauf hin, dass Produkte gemäß dem 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag seit April 2010 zwar ausnahmsweise in Kinofilmen, Filmen, Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung gezeigt werden, sofern es keine Sendungen für Kinder sind. Allerdings dürfe das Produkt nicht zu stark herausgestellt werden. Genau das sei aber in diesem Fall geschehen, heißt es zur Begründung. Zudem habe die Präsentation der Brauereiprodukte in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Vor- und Nachbereitung des Spiels gestanden. Insofern habe die LMK das Ganze zu Recht beanstandet, so das Gericht.
ps/dpa