Urteil:
Nahrungsergänzungsmittel darf nicht mit "Kater-Heilung" werben
Ein "Anti-Hangover-Drink" darf nicht damit werben, dass er gegen "Kater" hilft. Denn bei den Nachwehen des Feierns handelt es sich um eine Krankheit.
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt: Ein Nahrungsergänzungsmittel darf nicht als Behandlungsmittel oder Vorbeugung eines Alkohol-Katers beworben werden. In einem heute veröffentlichten Urteil wurde entschieden, dass es sich bei einem "Kater" um eine Krankheit handelt.
"Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen", heißt es beim OLG unter Verweis auf Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). und weiter: "Unter Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen", begründete das OLG die Einschätzung eines Katers als Krankheit.
In der nun untersagten Werbung werde der Kater mit Symptomen wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz beschrieben. Derartige Symptome lägen außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers. "Sie treten nicht als Folge des natürlichen 'Auf und Ab' des Körpers, sondern infolge des Konsums von Alkohol, einer schädlichen Substanz, ein", begründete das OLG. Dabei sei nicht maßgeblich, dass die Symptome regelmäßig von selbst verschwinden und keine ärztliche Behandlung nötig sei.
Ein Verein hatte gegen die Werbeaussagen des Betreibers eines "Anti Hangover Drinks" geklagt. Nachdem das Landgericht Frankfurt der Klage stattgab, bestätigte das OLG diese Entscheidung im Berufungsverfahren. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (dpa/jag)