Gerichtsurteil :
Wettbewerbszentrale gewinnt Prozess gegen Tesla
Niederlage für Tesla im Prozess um dessen Werbung im Zusammenhang mit autonomem Fahren: Das Landgericht München I hat heute verschiedene Werbeaussagen des kalifornischen Autoherstellers verboten.
Hat Tesla den Mund beim Anpreisen seines "Autopiloten" zu voll genommen - und wann fährt ein Auto autonom? Um diese Fragen dreht sich der aktuelle Rechtsstreit zwischen Tesla und der Wettbewerbszentrale.
Die Wettbewerbszentrale wirft Tesla irreführende Werbung vor. Der Hersteller habe unter anderem den Eindruck erweckt, dass seine Autos mit einem Fahrerassistenz-Paket "bis Ende des Jahres 2019 autonom fahren könnten und dürften". Doch das könne Tesla gar nicht erfüllen, hatten die Anwälte der Wettbewerbszentrale bei der mündlichen Verhandlung argumentiert. Die Autos könnten weder technisch fahrerlos fahren, noch dürften sie es rechtlich.
Teslas Anwälte hatten dagegengehalten, die Autos könnten die Versprechen technisch sehr wohl halten. Zudem habe es unter der "Autopilot"-Werbung den Hinweis gegeben: "Die gegenwärtig aktivierten Funktionen verlangen eine aktive Überwachung durch den Fahrer - ein autonomer Betrieb des Fahrzeugs ist damit nicht möglich." Teslas "Autopilot" kann - ähnlich wie die Assistenzsysteme vieler anderer Hersteller - Spur, Tempo und den Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug halten. Der Elektroauto-Hersteller verkauft aber auch ein Zusatzpaket, bei dem er von "vollem Potenzial für autonomes Fahren" spricht.
Ein Teil des Konflikts ist, dass Tesla "autonomes Fahren" anders verstanden wissen will als in der Autobranche allgemein üblich. Typischerweise wird von fünf Stufen gesprochen: Vom assistierten Fahren auf Stufe eins - zum Beispiel mit Tempomat - bis zum autonomen Fahren auf Stufe fünf, bei dem der Mensch nur noch Passagier sein soll. Selbst die vorhergehende Stufe vier, "vollautomatisiertes Fahren", bei der der Fahrer Zeitung lesen dürfte, aber eingreifen könnte, gilt als noch mehrere Jahre entfernt.
Auch dass Tesla sein Fahrerassistenzsystem "Autopilot" nennt, steht immer wieder in der Kritik: So monierte die US-Unfallermittlungsbehörde NTSB, dass die Fahrer sich zu leicht auf das System verlassen könnten. Das Landgericht München I schien Teslas Argumentation in der mündlichen Verhandlung eher kritisch gegenüberzustehen: "Die Maßstäbe des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind eher streng", hatte die Vorsitzende Richterin Isolde Hannamann erklärt. Es könne sein, dass die Kammer in dieser Tesla-Werbung für sein Fahrerassistenzsystem eine Irreführung sehe.
Urteil: Werbeaussagen sind irreführend
Nun ist die Entscheidung gefallen: Das Landgericht München I (Az. 33 O 14041/19) hat heute verschiedene Werbeaussagen von Tesla für Fahrzeugassistenz-Funktionen wie etwa "Autopilot inklusive", "Volles Potenzial für autonomes Fahren" oder "Bis Ende des Jahres: … automatisches Fahren innerorts" als irreführend verboten.
Die von der Wettbewerbszentrale vertretene Auffassung hat das Gericht bestätigt, dass mit den Aussagen der Eindruck erweckt wird, die so beworbenen Fahrzeuge hätten bis Ende des Jahres 2019 autonom fahren können und dürfen. Dieser Eindruck wurde durch die Angabe "Bis Ende des Jahres: … Automatisches Fahren innerorts …" verstärkt. Tatsächlich wurden diese Ankündigungen aber so nicht erfüllt, weil einige der genannten Funktionen in Deutschland bis heute rechtlich noch gar nicht im Straßenverkehr zugelassen sind. Der Verbraucher erhält somit kein Fahrzeug mit der Funktion für beispielsweise ein "Automatisches Fahren innerorts"oder eine "automatische Fahrt auf Autobahnen".
Mit diesem Urteil ist zumindest ein erster Etappensieg gelungen, wie Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling kurz nach der Verhandlung mitteilt. "Da ein autopilotiertes und autonomes Fahren auf Level-5-Ebene derzeit weder rechtlich zulässig noch technisch bei dem fraglichen Fahrzeug möglich ist, muss sich auch Tesla an die Spielregeln halten und darf keine falschen Werbeversprechen machen", so Ottofülling weiter.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob die Wettbewerbszentrale die nötige Sicherheitsleistung von 100 000 Euro erbringt, um das Urteil trotzdem sofort vollstreckbar zu machen, will sie nach Prüfung der Urteilsgründe entscheiden.
(ak/dpa)