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Urteil des BGH zu Cookies lässt auf sich warten
Der Bundesgerichtshof verhandelt seit heute Vormittag zum Thema Cookies. Es geht um ein Schlupfloch, das der Online-Glücksspielanbieter Planet49 genutzt hat. Doch die Verbraucherzentrale hat dagegen geklagt.
Ein Online-Gewinnspiel verspricht einen schönen Preis. Den Haken für die Zustimmung zum Setzen von Cookies hat das Unternehmen Planet49 schon mal gesetzt. Ist das zulässig? Nach europäischem Recht nicht, denn Nutzer müssen dem Setzen von Cookies im Internet aktiv zustimmen. Ob das auch für den Fall aus dem Jahr 2013 gilt, den der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe verhandelt hat, ist noch nicht entschieden. Ein Datum zur Verkündung des Urteils stand zum Ende der Verhandlung noch nicht fest. (I ZR 7/16).
Der Vorsitzende Richter des I. Zivilsenats, Thomas Koch, wies auf das deutsche Telemediengesetz hin, das im Gegensatz zur EU-Richtlinie eine Widerspruchslösung vorsieht. Der Senat halte es aber für möglich, das deutsche Recht richtlinienkonform auszulegen und fortzubilden. Die BGH-Richter hatten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorab Fragen zur Klärung vorgelegt.
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Auf der Anmeldeseite des Gewinnspiels gab es ein Kästchen, bei dem bereits ein Haken für die Zustimmung in das Setzen von Cookies eingetragen war. Wer nicht zustimmen wollte, konnte das Häkchen entfernen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen Planet49. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sah in der Cookie-Voreinstellung keinen Rechtsverstoß.
Der Anwalt der Verbraucherschützer kritisierte, der deutsche Gesetzgeber habe seine Hausaufgaben nicht gemacht. Er habe keinen Handlungsbedarf beim Telemediengesetzes gesehen, um die Ansprüche der EU-Richtlinie zu erfüllen.
Für Planet 49 argumentierte deren Anwalt, es sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen. Daher sei die EU-Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar. Die Teilnehmer des Gewinnspiel hätten nach dem Telemediengesetz eingewilligt, dass Cookies gesetzt werden.
Was der BGH vermutlich offenlässt
Vielleicht fällt der BGH auch kein abschließendes Urteil. Möglicherweise verweist er die Sache auch zurück ans OLG Frankfurt, wo der Fall zuerst verhandelt wurde, vermutet Philipp Müller-Peltzer, Rechtsanwalt und Associated Partner bei Schürmann Rosenthal Dreyer. Seiner Meinung nach sind vor allem die rechtsdogmatischen Ausführungen interessant. "Für die Praxis werden jedoch auch nach dem Urteil weiterhin Fragen maßgeblich offen bleiben. Der zu entscheidende Sachverhalt betraf das alte Datenschutzrecht vor der DSGVO. Und auch wenn der BGH gezielt öffnende Fragen an den EuGH gestellt hat, werden die Ausführungen im Urteil nur einen Teilbereich des Cookie-Themas betreffen, nämlich zu den Anforderungen an Einwilligungen. Wie sich allerdings eine Berufung auf die berechtigten Interessen - und damit eine Opt-out-Gestaltung - zu der Einwilligungspflicht für technisch nicht erforderliche Cookies verhält, ist nicht abschließend geklärt. Würden sich hierzu klare Gedanken im Urteil finden, wäre dies begrüßenswert - es ist indes nicht zu erwarten. Sicher ist nur, dass die Cookie-Banner mit ihrem fragwürdigen Informationswert und erhöhten Belästigungspotential nicht mehr verschwinden werden."
dpa