
Urheberrecht:
3 Fragen, auf die die EU-Urheberrechtsreform keine Antwort hat
Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments hat entschieden: Die Urheberrechtsreform soll kommen. Was bringt die Kritiker so gegen diese Pläne auf?

Foto: Schürmann Rosenthal Dreyer.
Die EU debattiert über eine Reform des europäischen Urheberrechts. Nach der Entscheidung des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments über den Entwurf zur Richtlinie entscheidet nun das gesamte EU-Parlament, ob der Vorschlag zur Urheberrechtsreform angenommen wird. Doch wo liegen überhaupt die Knackpunkte der europäischen Reform des Urheberrechts, das die Gemüter so spaltet?
Es sind drei Hauptthemen, die es gesondert zu betrachten gilt, um zu verstehen, was möglicherweise die Konsequenzen aus der europäischen Reform des Urheberrechts sind.
Bleibt Data-Mining weiter möglich?
Zuallererst könnte durch eine neue Schrankenregelung das Data-Mining grundlegend verändert werden. Die Analyse von Daten wäre nach dem europäischen Vorhaben dann nur noch mit der Einschränkung eines sogenannten Rechtevorbehalts möglich. Die automatisierte Webanalyse, wie sie im Bereich der Künstlichen Intelligenz zum Beispiel eingesetzt wird, wäre stark blockiert, warnen Kritiker. Die Förderung der Künstlichen Intelligenz sei so nicht gedient. Ganz im Gegenteil. Die Auswirkungen für Forschung und Entwicklung und letztendlich die Konsequenzen für die Verbraucherinnen und Verbraucher in Europa sind hier noch gar nicht absehbar.
Leistungsschutzrecht europaweit?
Als zweites sieht Artikel 11 der europäischen Entwürfe für die neue Richtlinie die Einführung eines europäischen Leistungsschutzrechts vor. Dieses in Deutschland und Spanien bereits angewendete Recht, das das Ziel hat, die Verlage zu schützen, soll als Leistungsschutzrecht auf gesamteuropäischer Ebene umgesetzt werden. Ziel ist es, dass Suchmaschinenanbieter mit Verlagen sogenannte Lizenzverträge abschließen, um Textinhalte in kurzen Ausschnitten nutzen zu dürfen.
Doch auch hier weisen Netzaktivisten darauf hin, dass sowohl in Spanien als auch in Deutschland das Leistungsschutzrecht als gescheitert anzusehen sei. Massiv ist hier die Kritik an den Verlagen. Zumal auch noch große Unklarheit besteht, wie sich die Lizenzgebühr berechnet und wann sie fällig wird. Denn jeder EU-Mitgliedstaat kann bei der Umsetzung der Richtlinie selbst entscheiden, ab welcher Länge ein Testauszug lizenzpflichtig sein soll und wann er frei verwendet werden kann. Am Ende könnten möglicherweise 28 verschiedene Lösungen stehen. Welche Regelung setzt sich dann praktisch und faktisch durch? Ob diese Regelung dann dem Harmonisierungsgedanken der Europäischen Union zuträglich ist, steht hier auch noch in Frage.
Upload-Filter als Kontrollinstrument?
Drittens steht stark in der Kritik, dass durch sogenannte Upload-Filter die Internetplattformen alle Inhalte einzelner Internetnutzer bereits vor dem Hochladen auf Urheberrechtsverletzungen prüfen sollen. Viele einfache Foren, aber natürlich auch die großen sozialen Netzwerke wie Facebook und YouTube wären hier betroffen und Kritiker warnen, dass diese Form der Kontrolle einer Zensur gleichkäme. Diese träfe vor allen Dingen wieder die Verbraucherinnen und Verbraucher in Europa. Die Art und Weise wie wir Inhalte im Netz recherchieren, lesen oder teilen, wäre durch die europäische Urheberrechtsreform möglicherweise nicht mehr die gleiche.
Und jetzt?
Nach alledem stellt sich natürlich die Frage, wie geht es weiter? Wie sollen Verbraucher und Unternehmen jetzt auf diese Entscheidung reagieren?
Bei aller Kritik ist zunächst festzuhalten, dass diese Entscheidung des Rechtsausschusses keine sofortigen Folgen für die Betroffenen haben wird. Die Reform steckt noch tief im EU-Gesetzgebungsverfahren. Sollte der Entwurf durch das EU-Parlament angenommen werden, wäre der nächste Schritt die Ausarbeitung einer Richtlinie, die von den Mitgliedsstaaten (meist innerhalb von 2 Jahren) in nationales Recht umgesetzt werden muss.
In der Regel kommt den Mitgliedsstaaten für die Umsetzung von EU-Richtlinien ein Beurteilungsspielraum zu, d.h. die Richtlinie muss nicht 1:1 übernommen werden. Im Ergebnis könnte eine weit schwächere (oder aber strengere) Version des aktuellen Vorschlags in den deutschen Gesetzbüchern stehen.
Wenn es dann so weit ist und das neue Urhebergesetz in Deutschland tatsächlich in Kraft tritt, gilt es die Reaktionen der Presseverlage und vor allem der Gerichte abzuwarten.
Welche Auswirkungen das Gesetz genau auf Verbraucher haben wird, wird sich erst in der Praxis zeigen. Ohnehin ist in den Gesetzesbegründungen zu lesen, dass das Gesetz eher darauf abzielt den Presseverlagen ein gewisses Gegengewicht zu den Online-Giganten an die Hand zu geben, um die freie Presseberichterstattung weiterhin finanzieren zu können. Deshalb wird es für Privatpersonen wohl kaum einschlägig sein.
Wie es sich auf Unternehmen auswirkt, die regelmäßig Links zu Presseinhalten veröffentlichen, ist nicht sicher. Jedenfalls haben sich Presseverlage (bezogen auf das deutsche Leistungsschutzrecht) bisher nicht gescheut, auch gegen kleinere Unternehmen vor Gericht zu ziehen. Allerdings haben sie dadurch weitaus mehr für die Prozesskosten bezahlt, als sie letztendlich an Lizenzgebühren eingenommen haben. Deshalb wäre es wohl für betroffene Unternehmen nicht verkehrt, über eine Vereinbarung mit den Verlagen nachzudenken, die weniger einschneidend wirkt, als es der Vorschlag bisher vorsieht.
Die Regelung zu den Upload-Filtern ist nicht für Privatpersonen bestimmt, sondern für Betreiber von Plattformen, die Uploads von Inhalten ermöglichen, die eine Urheberrechtsverletzung enthalten könnten. Diese sind laut Entwurf angehalten technische Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, die ein Upload von urheberrechtswidrigen Inhalten verhindern.
Für Privatpersonen (und Unternehmen) bedeutet dies nicht, dass Inhalte nicht mehr hochgeladen werden dürfen. Es könnte lediglich passieren, dass der Upload wegen des Filters nicht funktioniert.
Die Autoren Kathrin Schürmann und Jan Baier arbeiten bei Schürmann Rosenthal Dreyer. Schürmann ist Rechtsanwältin und Partnerin. Neben dem Urheber- und Medienrecht, Datenschutz und Wettbewerbsrecht ist sie auf den gesamten Marketing-Bereich spezialisiert, insbesondere auf die Konflikte zwischen Wettbewerbs- und Datenschutzrecht. Kathrin Schürmann ist außerdem Co-Founder von lawpilots, einem E-Learninganbieter für die rechtlichen Herausforderungen der Digitalisierung (Schwerpunkt Datenschutz und IT-Sicherheit). Baier ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er berät und vertritt Mandanten umfassend im Urheber- und Medienrecht sowie im Wettbewerbs-, Marken-, Datenschutz-, und IT-Recht. Er verfügt aufgrund seiner beruflichen Erfahrung über ausgezeichnete Kenntnisse der Medien- und Internetbranche und unterstützt Mandanten insbesondere bei der Entwicklung wirtschaftlicher Strategien und beim Aufbau innovativer Geschäftsmodelle.