Wo liegen vor dem Hintergrund des aktuellen Falls generell die Grenzen der Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Medienunternehmen?

Der Rundfunkstaatsvertrag definiert sehr genau den Umfang und die Grenzen für die diversen öffentlich-rechtlichen Angebote. Kooperationen oder Auftragsverhältnisse mit Privaten sind dort nicht genannt. Der im aktuellen BGH-Fall relevante Paragraf 11a Abs. 1 S. 2 Rundfunkstaatsvertrag erlaubt den Anstalten programmbegleitende Druckwerke anzubieten.

Daraus leitet der BGH im Umkehrschluss ein Verbot ab, andere Druckwerke selbst oder durch Dritte anzubieten. Der erst vor kurzem neu eingefügte Paragraf 11 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag regelt nur die Zusammenarbeit von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untereinander. Daraus könnte man nach dem BGH-Schema womöglich ableiten, dass Kooperationen mit Privaten grundsätzlich verboten sind.

Es gab ja jüngst einige Auseinandersetzungen neben der "Tagesschau"-App – wie etwa die Beschwerde privater Rundfunkanbieter im VPRT gegen den Recherche-Verbund aus NDR, WDR und "Süddeutscher Zeitung". Welche Kooperationen sind denn rechtlich unproblematisch und wo beginnen die Grauzonen?

Unproblematisch dürfte das Auslagern bestimmter Aufträge oder Arbeiten an Private sein, solange es nicht die Kernaufgaben aus dem Rundfunkstaatsvertrag betrifft.

Die "Tagesschau"-App betraf eine etwas andere Problematik, weil sie entgegen der klaren Vorgabe des Paragraf 11d Abs. 2 Nr. 3 3. Halbsatz Rundfunkstaatsvertrag nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote enthielt.

Das VPRT-Verfahren geht mehr in die Richtung des BGH-Urteils zu "ARD Buffet". Seinerzeit warf der Verband dem Rechercheverbund vor, dass er den Wettbewerb verzerre und dies entspreche nicht dem Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Rundfunkgebühren kämen so auch der "SZ" zugute und verschafften der Zeitung unbezahlte Vorteile.

Als Reaktion auf die VPRT-Rechtsaufsichtsbeschwerde wurde offenbar im neuen WDR-Gesetz eine Regelung zu Kooperationen implementiert. Demnach sei das Zusammenwirken grundsätzlich zulässig, der WDR müsse aber zur Vorbeugung von Wettbewerbsverzerrungen diskriminierungsfrei vorgehen und einen Beitrag zur Meinungsvielfalt leisten.

Primär ist die Rechtsaufsicht das Instrumentarium, um gegen Rundfunkstaatsvertrags- (und andere) Verstöße vorzugehen. Mit den neuen BGH-Entscheidungen zu Paragraf 3 a des Wettbewerbsrechts haben Mitbewerber jetzt auch die Möglichkeit, selbst zivilrechtlich vorzugehen.

Dabei dürfte die Ansicht der Landesaufsicht nicht bestimmend für die Zivilgerichte sein, zumal sie noch aus der Zeit vor Einführung des neuen Paragrafen 11 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag stammt. Gerade wenn die Wettbewerbsverzerrungen offensichtlich sind, kann das Wettbewerbsrecht (UWG) womöglich der effektivere Weg sein. Denn dann stünde im Ergebnis ein Verbot, und nicht – wie im VPRT-Fall – eine weiche behördliche Vorgabe.


Autor: Petra Schwegler

Die @Schweglerin der W&V. Schreibt seit mehr als 20 Jahren in Print und Online über Medien - inzwischen auch jede Menge über Digitales. Lebt im Mangfalltal, arbeitet in München.