Die Zeitungsverlage sehen das ganz anders: Ihrer Meinung nach sind die bisherigen Anpassungen noch lange nicht ausreichend. Die Bedeutung des Urteils reiche weit über die Ausgabe vom 15. Juni 2011 hinaus, betonte der Hauptgeschäftsführer des Zeitungsverlegerverbandes BDZV, Dietmar Wolff. "Mit neuen Nachrichten-Apps wie RBB24, BR24 oder ARD-Text haben die Landesrundfunkanstalten ihr Textangebot im Internet in einer Weise ausgeweitet, die mit der heutigen Entscheidung des OLG Köln unvereinbar ist", kritisierte er.

Im Vordergrund dieser Angebote stünden umfangreiche presseähnliche Textbeiträge ohne Sendungsbezug, die nicht nur gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstießen, sondern einen gezielten Angriff auf die Vielfalt der Presselandschaft darstellen. "Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist nun in der Pflicht, sein Textangebot im Internet nachhaltig zurückzufahren", forderte Wolff. Sonst seien weitere Schritte unumgänglich.

"Text deutlich im Vordergrund"

Das Urteil vom Freitag ist der vorläufige Schlusspunkt in einem jahrelangen Rechtsstreit. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof den Fall wieder an das Oberlandesgericht in Köln zurückverwiesen. Dabei hatte das oberste Gericht definiert, ein Angebot sei dann als presseähnlich zu betrachten, "wenn der Text deutlich im Vordergrund steht".

Der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht, Hubertus Nolte, betonte am Freitag, es komme vor allem darauf an, dass die Texte einen Bezug zu einer bestimmten Sendung hätten. "Solange die Beiträge sendungsbezogen sind, hat die Beklagte (die ARD) alle Freiheiten und kann Texte ohne Ende verbreiten", sagte er. Im vergangenen Monat hatte er in einer Verhandlung gesagt: "Es ist sicher schon viel zu gewinnen, wenn der Sendungsbezug klarer herausgestellt wird."

W&V Online/dpa


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