Schützenhilfe für Google:
Top-Juristen nehmen Leistungsschutzrecht auseinander
Rrenommierte Medienrechtler haben sich das geplante Leistungsschutzrecht für Verlage vorgenommenm. Ihr Fazit: Der Entwurf lässt sich durch "kein sachliches Argument rechtfertigen".
Das Papier kommt genau zur rechten Zeit: Am Donnerstag soll das Leistungsschutzrecht im Bundestag verhandelt werden, jetzt haben Medienrechtsexperten der Max-Planck-Gesellschaft eine detaillierte Stellungnahme verfasst, die sich deutlich dagegen wendet. "Gesamthaft betrachtet scheint der Regierungsentwurf nicht durchdacht. Er lässt sich auch durch kein sachliches Argument rechtfertigen," heißt es in dem Fazit der Professoren.
Schritt für Schritt kritisieren sie in einer Stellungnahme den Entwurf für das Leistungsschutzrecht.
Geltendes Urheberrecht: Das Widergeben von Zitaten müsste allein schon durch das Urheberrecht abgebildet werden, sagen die Professoren. Jemand, der etwas ins Netz stellt ohne es zu verschlüsseln, würde sich - nach momentaner Rechtsauffassung - auch damit einverstanden erklären, von Suchmaschinen gefunden zu werden.
Auswirkungen: Die Verlage wollten Lizenzgebühren erhalten, die aber gerade kleinere Internetanbieter vermutlich gar nicht aufbringen könnten. Würde Google die Snippets nicht mehr richtig abbilden, schade das sowohl den Verlagen, deren Autoren wie auch der gesamten Wirtschaft, weil freies Recherchieren behindert würde. Die Autoren sehen die Kommunikationsfreiheit, die im Grundgesetz verankert ist, durch den Entwurf gefährdet.
Fehlende Erforderlichkeit: Das LSR würde gegen eine liberale Marktordnung verstoßen, sagen die Experten. Leistungsschutz sei nur dann erforderlich, wenn ein Marktteilnehmer Investitionen tätigen müsste, in denen ausschließlich ein Dritter profitiert. Das sei aber bei Verlagen und Suchmaschinen nicht der Fall, denn beide profitierten voneinander und würden Mehrwert schaffen. Außerdem sei die Abgrenzung gegenüber anderen Anbietern von Inhalten nicht klar.
Unklare Definitionen: Auch an dem Gesetzestext an sich stoßen sich die Professoren. Die Reichweite des Gesetzes sei nicht klar umrissen. Es sei nicht klar definiert, wie die geschützten Inhalte aussähen. Denn: HTML-Code und Layout des jeweiligen Verlages würden ja bei der Darstellung in Suchmaschinen etc. nicht übernommen werden, Texte und Bilder hingegen an sich seien ja urheberrechtlich ohnehin schon geschützt. Außerdem müssten auch die Rechte des Autoren berücksichtigt werden, der ein Interesse hat, seinen Text möglichst weit verbreitet zu wissen.
Auswirkungen: Egal zu welchen Folgen das LSR führen würde - die Suchmaschinen stellen die Verlinkung ganz ein oder es gäbe Lizenzmodelle: Der deutschen Wirtschaft würde mit einem solchen Gesetz mehr geschadet als geholfen, besagt die Stellungnahme des Max-Planck-Insitituts für Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht. 16 Medienrechts-Professoren verschiedener Unis haben die Stellungnahme namentlich unterstützt. Sie schließt mit dem Satz: "Es fehlt damit jede Grundlage dafür, die vorgeschlagene Regelung zu verabschieden."