Mehr Einwilligungstexte, mehr Einstellungsaufforderungen

Nicht alle Cookies sind betroffen. Um eine Website funktional zu machen, benötigt es Erstdaten, die den User wiedererkennen, sein Login speichern und sich seine Warenkörbe merken. Wenn es um Drittdaten geht, wird es heikel: Künftig soll ein bloßer Hinweis für viele Tracking-Cookies nicht mehr ausreichen. Gefordert ist eine echte Einwilligung der Seitenbesucher. "Das Urteil wird wohl leider trotzdem zur Folge haben, dass Nutzer in Zukunft nun mit mehr statt weniger Einwilligungstexten und Einstellungsaufforderungen konfrontiert werden und die Datenverarbeitung aus Sicht der Anwender immer undurchsichtiger werden wird", sagt Thomas Duhr, Vizepräsident beim Bundesverband Digitale Wirtschaft. Daran könne weder Nutzern und erst recht nicht den Unternehmen der Digitalwirtschaft gelegen sein.

Auslöser für den Beschluss war die  Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Gewinnspielanbieter Planet49, der Daten für Werbezwecke Dritter sammelte. Dass das Kontrollkästchen für Cookies dort bereits angekreuzt war, darf laut EuGH nicht sein. Genauso wenig wie eine Opt-Out-Lösung, bei der Cookies beim Betreten der Webseite schon aktiv sind und Nutzer sie deaktivieren müssen. Unter Cookies fallen dabei auch alle Technologien, die Daten auf den Geräten der Nutzer speichern und auslesen. Dazu zählen zum Beispiel Fingerprints, die eine Quersumme der technischen Eigenschaften eines Gerätes bilden.

Telemediengesetz reicht nicht aus

EU-Richtlinien sind kein Gesetz, sondern müssen jeweils von den Länder umgesetzt werden. Ob das Telemediengesetz in Deutschland ausreicht, um der unbequemen Einwilligungsprozedur zu entkommen, wird derzeit heiß diskutiert. Das deutsche Telemediengesetz erlaubt es "für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht." Für BVDW-Manager Duhr liegt das klar auf der Hand: "Für deutsche Unternehmen gelten daher weiterhin die Maßstäbe des derzeit geltenden Rechts, also des TMG und der DSGVO."

Nina Diercks sieht das anders. Für die Rechtsexpertin ist der TMG-Paragraph Nummer 15 spätestens mit den letzten beiden EuGH-Urteilen "in die Rechtsgeschichte eingegangen".


Autor: Irmela Schwab

ist Autorin bei W&V. Die studierte Germanistin interessiert sich besonders dafür, wie digitale Technologien Marketing und Medien verändern. Dazu reist sie regelmäßig in die USA und ist auf Events wie South by Southwest oder der CES anzutreffen. Zur Entspannung macht sie Yoga und geht an der Isar und in den Bergen spazieren.