Bekannte Marken sind besonders weitgehend geschützt. Bekanntheit liegt vor, wenn ein erheblicher Teil der in Frage kommenden Abnehmer die Marke kennt und einem Unternehmen zuordnet. Als Faustregel gilt hier eine Untergrenze von etwa 30 Prozent. Für die Verletzung reicht es zum Beispiel bereits aus, wenn ein Zeichen lediglich die Erinnerung an eine bekannte Marke weckt und von deren Anziehungskraft, guten Ruf oder Ansehen profitieren möchte. Das gilt auch dann, wenn erkennbar ist, dass es sich bei dem benutzten Zeichen nicht um die bekannte Marke handelt. Eine Markenverletzung wegen unlauterer Rufausbeutung der bekannten Marke „Puma“ wurde deshalb z.B. im Fall „Springender Pudel“ angenommen:

2) Markenverletzungen frühzeitig erkennen

Je früher Sie eine Verletzung Ihrer Marke bemerken, desto effektiver können Sie dagegen vorgehen. Ein gutes Monitoring besteht dabei in der Praxis zumindest aus drei Säulen.

Die erste Säule ist eine aufmerksame Verfolgung des Marktumfelds. Halten Sie Augen und Ohren offen und führen Sie in regelmäßigen Abständen Internetrecherchen nach ähnlichen Zeichen durch.

Zudem sollten Sie Ihre Mitarbeiter für das Thema Markenschutz sensibilisieren und einen festen Prozess implementieren, der das Vorgehen beim Verdacht einer Markenverletzung regelt. Geklärt sein sollte zum Beispiel, an wen auf welche Weise berichtet wird und ob und welche externen Berater eingebunden werden.

Schließlich empfiehlt sich zumindest für „Kernmarken“ eine Markenüberwachung, das heißt die regelmäßige und professionelle Prüfung, ob identische oder ähnliche Marken von Dritten zum Schutz angemeldet wurden. Auf diese Weise können drohende Markenverletzungen frühzeitig bemerkt und oftmals gestoppt werden, bevor die entsprechenden Produkte überhaupt unter der verletzenden Marke auf dem Markt auftauchen. Markenüberwachungen werden von Serviceanbietern und spezialisierten Rechtsanwälten angeboten und sind eine lohnende Investition.

3) Das richtige Vorgehen

Nach Feststellung einer Markenverletzung sollte in aller Regel zunächst abgemahnt werden. Die Abmahnung ist, vereinfacht gesagt, die Aufforderung, die Markenverletzung umgehend einzustellen und sich zu verpflichten, sie nicht mehr zu wiederholen. Gefordert wird eine sogenannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“, das heißt, der Verletzer muss bindend erklären, für den Fall einer erneuten Verletzung eine Vertragsstrafe an den Markeninhaber zu zahlen.

Die Abmahnung kann vom Markeninhaber selbst oder auch durch einen beauftragten Rechtsanwalt versendet werden. Ist sie berechtigt, d.h. wird die Marke tatsächlich verletzt, muss der Abgemahnte dem Markeninhaber Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts erstatten.

Führt die Abmahnung nicht zum gewünschten Erfolg, weil innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist (üblicherweise eine Woche) keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, erfordert der Schutz der Marke den Gang zu Gericht. Die Unterlassung der Markenverletzung kann dabei in einem Eilverfahren per einstweiliger Verfügung erzwungen werden. Eine einstweilige Verfügung wird innerhalb weniger Tage vom Gericht erlassen und verbietet dem Verletzer bis auf Weiteres die Fortsetzung der Markenverletzung. Voraussetzung für eine einstweilige Verfügung ist jedoch eine besondere Dringlichkeit, die von den Gerichten üblicherweise nur dann angenommen wird, wenn der Antrag bei Gericht binnen eines oder maximal zwei Monate nach Kenntnis von der Markenverletzung eingeht. Auch hier sind also schnelles Handeln und effiziente Prozesse wichtig!

Weitere Ansprüche wie die Zahlung von Schadensersatz oder die Erstattung von Abmahnkosten können nur im Wege einer „normalen“ Klage bei Gericht eingeklagt werden. Während das Eilverfahren nur der vorläufigen Sicherung dient, zielt die Klage auf eine endgültige Regelung der aus der Markenverletzung resultierenden Ansprüche ab. Regelmäßig wird deshalb auch im Klageverfahren nochmals die Unterlassung der Markenverletzung verlangt.

Zum Autor

Stefan Fröhlich

Stefan Fröhlch, Markenrechtsexperte bei Taylor Wessing

Stefan Fröhlich ist für die internationale Wirtschaftskanzlei Taylor Wessing tätig. Schwerpunktmäßig begleitet Fröhlich nationale und internationale Unternehmen aus der Konsumgüterindustrie, vor allem aus der Mode- und Designwirtschaft sowie der Finanzbranche. Er ist zudem Referent in der Fachanwaltsfortbildung Gewerblicher Rechtsschutz an der BeckAkademie und der Frankfurt School of Finance. Stefan Fröhlich ist einer der Co-Autoren des aktuellen W&V Report Markenschutz.

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Autor: W&V Gastautor:in

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