Vor Gericht wollte Künast erreichen, dass Facebook die personenbezogenen Daten der Urheber herausgibt, um zivilrechtliche Schritte einleiten zu können. Zunächst lehnte das Landgericht dies ab, später stuften die Richter sechs der 22 Kommentare doch noch als "ehrherabsetzend" ein. Demnach durfte Facebook ihr in diesen Fällen Auskunft über den Namen des Nutzers, dessen E-Mail-Adresse und IP-Adresse sowie über den Uploadzeitpunkt Auskunft erteilen.

Falsche Einschätzung des Berliner Kammergerichts

Künast wandte sich an das Kammergericht, das ihr in weiteren sechs Fällen Recht gab. In den übrigen Fällen sah es keine strafbare Beleidigung. Dabei habe es jedoch die Tragweite des Persönlichkeitsrechts falsch eingeschätzt, erklärte das Bundesverfassungsgericht nun. Es habe einen fehlerhaften Maßstab angelegt, als es davon ausging, dass eine Beleidigung nur dann vorliege, wenn der Kommentar "lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung" zu verstehen sei.

Dabei habe es sich nicht ausreichend mit den einzelnen Fällen auseinandergesetzt, rügte Karlsruhe: Die vom Kammergericht verwendete Behauptung, Künast müsse den Angriff als Politikerin im öffentlichen Meinungskampf hinnehmen, reiche nicht aus. Die Entscheidungen, die Künast Auskunft über die Daten der verbliebenen zehn Nutzer verwehrten, wurden darum aufgehoben.