Facebook muss Daten herausgeben:
Hass im Netz: Künast siegt vor Verfassungsgericht
Renate Künast hat vor dem Bundesverfassungsgericht einen wichtigen Teilerfolg gegen Hasskommentare auf Facebook erzielt. Vorherige Urteile verletzten die Klägerin demnach in ihrem Persönlichkeitsrecht.
Im Kampf gegen Beschimpfungen auf Facebook hat die Grünen-Politikerin Renate Künast vor dem Bundesverfassungsgericht einen wichtigen Erfolg erzielt. Die Karlsruher Richterinnen und Richter hoben Entscheidungen der Berliner Zivilgerichte auf, wie sie am Mittwoch mitteilten. Diese verletzten die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht.
Die Bundestagsabgeordnete streitet darum, dass Facebook ihr die Daten mehrerer Nutzer herausgibt, damit sie gegen diese gerichtlich vorgehen kann. Zuletzt hatte das Berliner Kammergericht nur 12 von 22 Kommentaren als strafbare Beleidigungen eingestuft und in den anderen Fällen den Auskunftsanspruch verweigert.
Dies beruhe auf einem Fehlverständnis und falschen Maßstab, entschieden die Verfassungsrichter. Die zehn Äußerungen müssen nun noch einmal geprüft werden, dabei sind die Vorgaben aus Karlsruhe zu beherzigen.
Teils sexistische Beschimpfungen
Der Rechtsstreit sorgte in den Jahren 2019 und 2020 bundesweit für Aufsehen und Empörung, weil das Berliner Landgericht die teils obszönen Beschimpfungen zunächst als "haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch Hinnehmbaren" eingestuft hatte.
Auslöser war ein Facebook-Post zu einer Äußerung Künasts aus dem Jahr 1986 im Berliner Abgeordnetenhaus zum Thema Pädophilie. Unbekannte überzogen Künast unter dem Facebook-Post mit einer ganzen Serie übelster, teils sexistischer Beschimpfungen.
Vor Gericht wollte Künast erreichen, dass Facebook die personenbezogenen Daten der Urheber herausgibt, um zivilrechtliche Schritte einleiten zu können. Zunächst lehnte das Landgericht dies ab, später stuften die Richter sechs der 22 Kommentare doch noch als "ehrherabsetzend" ein. Demnach durfte Facebook ihr in diesen Fällen Auskunft über den Namen des Nutzers, dessen E-Mail-Adresse und IP-Adresse sowie über den Uploadzeitpunkt Auskunft erteilen.
Falsche Einschätzung des Berliner Kammergerichts
Künast wandte sich an das Kammergericht, das ihr in weiteren sechs Fällen Recht gab. In den übrigen Fällen sah es keine strafbare Beleidigung. Dabei habe es jedoch die Tragweite des Persönlichkeitsrechts falsch eingeschätzt, erklärte das Bundesverfassungsgericht nun. Es habe einen fehlerhaften Maßstab angelegt, als es davon ausging, dass eine Beleidigung nur dann vorliege, wenn der Kommentar "lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung" zu verstehen sei.
Dabei habe es sich nicht ausreichend mit den einzelnen Fällen auseinandergesetzt, rügte Karlsruhe: Die vom Kammergericht verwendete Behauptung, Künast müsse den Angriff als Politikerin im öffentlichen Meinungskampf hinnehmen, reiche nicht aus. Die Entscheidungen, die Künast Auskunft über die Daten der verbliebenen zehn Nutzer verwehrten, wurden darum aufgehoben.