Datennutzung:
BGH stoppt Facebook und gibt Bundeskartellamt recht
Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs schiebt dem unersättlichen Datenhunger von Facebook einen Riegel vor. Eine Verknüpfung von Konten und Daten wird nicht mehr so leicht möglich sein.
Das Bundeskartellamt hat im Streit mit Facebook um Datennutzung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen spektakulären Erfolg erzielt. Der Kartellsenat hob am Dienstag in Karlsruhe eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auf, mit der der Vollzug einer Verfügung des Bundeskartellamtes aufgeschoben worden war.
Der Fall schwelt schon seit mehreren Jahren. Die Behörde hatte dem Betreiber des Sozialen Netzwerks untersagt, von seinen Nutzern die pauschale Zustimmung zum Sammeln und Verknüpfen von Daten zu verlangen, ohne eine Wahlmöglichkeit für eine weniger umfangreiche Datennutzung anzubieten. Nach Überzeugung der BGH-Richter missbraucht Facebook damit seine marktbeherrschende Stellung (KVR 69/19).
Andreas Mundt, Chef des Bundeskartellamts kommentiert dazu: "Ich freue mich über die Entscheidung des BGH. Daten sind ein entscheidender Faktor für wirtschaftliche Macht und für die Beurteilung von Marktmacht im Internet. Die Entscheidung gibt uns wichtige Hinweise, wie wir mit dem Thema Daten und Wettbewerb umgehen sollen. Wenn Daten rechtswidrig gesammelt und verwertet werden, muss ein kartellrechtlicher Eingriff möglich sein, um den Missbrauch von Marktmacht zu verhindern."
Wie die Richter ihr Urteil begründen
Facebook muss seinen Nutzern künftig eine Wahlmöglichkeit bei der Sammlung und Verknüpfung von Daten aus anderen Internetdiensten anbieten.
Der Vorsitzende Richter des Kartellsenats, Peter Meier-Beck, sagte zur Begründung, es bestünden weder ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke noch daran, "dass Facebook diese marktbeherrschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutzt".
Missbräuchlich sei, dass Facebook seinen Nutzern keine Wahl lasse: Ob sie das Netzwerk mit einer intensiveren Personalisierung verwenden wollen, die potenziell unbeschränkt auf alle Daten zugreift, die auch außerhalb von Facebook entstanden sind. Oder ob sie eine Personalisierung wollen, die nur auf Daten beruht, die sie auf Facebook selbst preisgeben.
Freiwilligkeit ist das A&O
Anders als vom Kartellamt angenommen, ist nach Angaben der BGH-Richter aber nicht entscheidend, ob die Nutzungsbedingungen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Es bestehe auch kein grundsätzliches kartellrechtliches Verbot der erweiterten Datennutzung, solange eine Auswahl für den Kunden bestehe. Diese sei auch für den Wettbewerb wichtig.
Der Anwalt von Facebook hatte in der Verhandlung vergeblich argumentiert, die Nutzung der sogenannten Off-Facebook-Daten sei ein großer Vorteil für die Kunden. Facebook werde dadurch zu einem besseren Produkt. Er wies auch auf erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen hin, die ein sofortiger Vollzug der Anordnung hätte.
Facebook bietet seinen Nutzern unter anderem speziell auf sie zugeschnittene Werbung an. Grundlage dafür sind zum Beispiel andere besuchte Internetseiten oder die Nutzung des Like-Buttons. Auch werden Daten von WhatsApp und Instagram mit Facebook zusammengeführt.
Ein Facebook-Sprecher betonte, das Hauptverfahren vor dem Berufungsgericht sei noch nicht abgeschlossen. "Wir werden unsere Position, dass kein kartellrechtlicher Missbrauch vorliegt, weiter verteidigen." Es werde keine unmittelbaren Veränderungen für die Menschen oder Unternehmen geben, die Produkte und Dienstleistungen von Facebook in Deutschland nutzen.
Aus Sicht des Kartellrechtsexperten Prof. Rupprecht Podszun von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ist die Entscheidung ein spektakulärer Erfolg für das Bundeskartellamt und ein wichtiges Signal für den Wettbewerb im Internet. Das Verfahren gegen Facebook gelte weltweit als Pionierfall. Facebook habe aber die Möglichkeit, im Hauptsacheverfahren die Entscheidung noch einmal intensiv prüfen zu lassen.