Markenrecht vor Gericht:
BGH-Urteil: Was Amazons Suchmaschine vorschlagen darf
Im Streit des Sportartikelherstellers Ortlieb gegen Amazon hat der Bundesgerichtshof weitgehend für den Internet-Handelsriesen entschieden.
Amazon hat sich in zwei markenrechtlichen Auseinandersetzungen vor dem Bundesgerichtshof weitgehend durchgesetzt. Der BGH hat entschieden, dass der Internet-Handelsriese in seiner Suchmaschine auch Produkte anderer Hersteller anzeigen darf, wenn - im konkreten Fall - nach Ortlieb gesucht wird.
Im Fall des Herstellers von wasserdichten Taschen und Behältern muss sich das Oberlandesgericht München erneut befassen. Ortlieb wie auch der zweite Kläger Go Fit aus Österreich unterhalten ein Vertriebssystem mit ausgewählten Partnern und wollen nicht auf Internetplattformen gehandelt werden (I ZR 201/16 und I ZR 138/16). Die Revision des österreichischen Herstellers von Matten zur Fußreflexzonenmassage wies der Senat in seinem Urteil am Donnerstag zurück.
Die österreichische Firma Go Fit wollte unterbinden, dass die Amazon-Suchmaschine bei der Eingabe durch Autovervollständigung zu Ergebnissen wie "Go Fit Gesundheitsmatte" kommt. Das fränkische Unternehmen Ortlieb sieht sich in seinen Markenrechten verletzt, weil Amazon bei einer Suche nach dem Markennamen eine Liste von Konkurrenzprodukten anbietet.
Wie der BGH die Urteile begründete
Im Fall Go Fit liege keine kennzeichenmäßige Verwendung durch Amazon vor, begründete der Senat die Entscheidung. Denn es sei zunächst für den Kunden nicht zu erkennen, von welchem Hersteller die angebotenen Produkte stammen. Ob Go Fit überhaupt ein Firmenkennzeichen nach dem Markenrecht sei, müsse daher nicht entschieden werden.
Ortlieb sah durch die angezeigten Treffer sein Recht am eigenen Markennamen verletzt. Amazon argumentierte dagegen, dass Kaufinteressenten und nicht die beklagten Gesellschaften des Konzerns selbst die Worte in die Suchmaschine eingäben. Außerdem sei die Trefferliste nur das Ergebnis eines Algorithmus, der die Suchergebnisse nach Relevanz zusammenstelle.
Im Fall Ortlieb habe das Oberlandesgericht (OLG) nicht geprüft, ob die Kunden erkennen könnten, von welchen Herstellern die in der Amazon-Liste angebotenen Produkte stammen, so das BGH jetzt. Nur wenn sie das nicht könnten, wäre das Markenrecht verletzt. Ortliebs Chancen auf einen Erfolg beim OLG dürften gering sein. "Wir sind der Meinung, dass man das unterscheiden können müsste", sagte der Vorsitzende Richter.
W&V Online/dpa