
BGH-Urteil:
"Bekömmlich" in der Bierwerbung verboten
Warum sich die Allgäuer Härle-Brauerei nun nach 80 Jahren einen komplett anderen Werbeslogan ausdenken muss.

Foto: Härle Brauerei
Die Brauerei Härle ist nach einem Gang durch die Instanzen nun auch vor dem BGH im Kampf um ihren Werbeslogan gescheitert. Brauereien dürfen für ihre Biere nicht mit dem Begriff "bekömmlich" werben, entschied der BGH in letzter Instanz. Der Begriff gelte laut EU-Lebensmittelverordnung als "gesundheitsbezogene Angabe" und sei damit für Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Prozent unzulässig, entschieden die Karlsruher Richter.
Damit muss die Allgäuer Brauerei auf ihren Werbeslogan "Wohl bekomm's" verzichten- und darf ihre Biere nicht mehr als "bekömmlich" bezeichnen. Die Härle-Brauerei verwendet den Werbeslogan "Wohl bekomm's!" seit den 30er Jahren. In ihrem Internetauftritt pries sie verschiedene Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1 Prozent, 2,9 Prozent und 4,4 Prozent mit dem Begriff "bekömmlich" an.
Bereits die Vorinstanz am Landgericht Ravensburg hatte angenommen, die Angabe "bekömmlich" werde von den meisten Verbrauchern im Sinne von "gesund", "gut zuträglich" und "leicht verdaulich" verstanden und weise damit einen Gesundheitsbezug auf.
Was das Urteil aussagt
Der BGH bestätigt diese Auffassung nun: "Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird", heißt es im Urteil. Zudem lasse sich der Werbung nicht entnehmen, dass mit dem Begriff "bekömmlich" nur der Geschmack des Biers beschrieben werden solle.
Die Verbraucherschützer vom Berliner Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) haben sich mit ihrer Ansicht durchgesetzt, dass der Begriff die Gefahren des Trinkens von Alkohol verschweige. Sie hatten die Werbung mit dem Begriff per einstweiliger Verfügung untersagen lassen.
Dass die Dosis das Gift macht, wissen wir seit Paracelsus. Darauf ein herzhaftes "Wohl bekomm's!"