Risikobestimmung bei inoffiziellen „Olympischen“ Werbemaßnahmen

Mit den in Teil 2 vorgestellten Leitlinien aus der BGH-Olympia-Rabatt-Entscheidung lässt sich für inoffizielle Werbemaßnahmen auf der Welle Olympischer Bezeichnungen oder Symbole ein anschaulicher Risikoverlauf bestimmen:

 

Das Risiko, durch eine inoffizielle „Olympia“-Werbemaßnahmen eine unzulässige Verwechslungsgefahr mit oder eine unzulässige Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung zu begehen, liegt umso niedriger, je allgemeiner und unverfänglicher die bloße Assoziation, Bezugnahme etc. ausgestaltet ist – umgekehrt wird das Risiko aber umso höher, je konkreter die Anspielung ist und je näher die beworbenen Produkte dem olympischen Image stehen. Besonders schwierig sind Konstellationen, in denen direkte Mitbewerber offizielle Olympia-Sponsoren sind oder selbst eine solche Sponsoring-Beziehung erweckt wird.

Gedanklich sollte daher immer vorab durchdacht werden, an welcher Stelle des Risikoverlaufs die konkrete Werbemaßnahme einzuordnen ist. Die genaue Einordnung fällt freilich schwierig, da die Risikobestimmung stets nur durch eine individuelle Gesamtabwägung im konkreten Einzelfall möglich ist. Selbst vermeintlich sehr ähnliche Umsetzungen, Layouts oder Formulierungen etc. können sich so von Fall zu Fall sehr stark voneinander unterscheiden.

Mögliche Rechtsfolgen bei unzulässigen „Olympischen“ Werbemaßnahmen

Wichtig ist die Risikobestimmung vor allem auch deshalb, um die möglichen Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung abschätzen zu können. Liegt eine der Verletzungstatbestände nach § 3 Abs. 2 OlympSchG vor, kann sich das IOC bzw. der DOSB natürlich gegen die Rechtsverletzung mit (üblicherweise) drei eigenen Ansprüchen zur Wehr setzen:

  1. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch („Hör auf, unsere Rechte zu verletzen und beseitige und vernichte alle rechtsverletzenden Maßnahmen, d. h. Rückruf, Einstampfen etc.“)
  2. Auskunftsanspruch („Sag mir genau, wie, wo, wann und wie lange Du unsere Rechte verletzt hast und welchen Umsatz, Gewinn, Clickraten etc.  Du erzielt hast, d. h. Offenlegung der Mediabudgets etc.“)
  3. Schadensersatzanspruch („Ersetze uns den entstandenen Schaden inkl. Anwaltskosten“)

Ärgerlich sind die drohenden Rechtsfolgen vor allem dann, wenn ein nicht unerheblicher Betrag in die Erstellung und Planung der Werbemaßnahmen geflossen ist, die Kosten aber wegen der Rechtsfolgen versenkt sind und sich deutlich erhöhen können. Zwar gibt es keine festen Tabellen, nach denen sich der mögliche Schadensersatz berechnen ließe, aber mittlere fünfstellige oder sogar sechsstellige Euro-Beträgen können unter Umständen schneller erreicht werden, als Usain Bolt 100 Meter sprintet.

Do’s & Don’ts für inoffiziellen „Olympischen“ Werbemaßnahmen

Als allgemeine Hilfestellung, um das Risiko der konkreten Werbemaßnahme selbst bestimmen zu können, können die nachfolgenden beispielhaften Do’s & Don’ts dienen – eine genaue Einordnung kann aber stets nur nach einer individuellen Gesamtabwägung im konkreten Einzelfall erfolgen. Die nachfolgenden Do’s & Don’ts geben daher einen Überblick und stellen keine Einzelfallberatung dar:

Don’ts:

Keinesfalls werblich genutzt werden sollten die Olympischen Ringe, die offiziellen Logos oder das offizielle Maskottchen, weder von den Olympischen, noch von den Paralympischen Spielen – hier steht die Risikoampel klar auf „rot“:

 

 

Gleiches gilt für die offiziellen Piktogramme:

 

Auch auf fünf ineinander verschlungene Ringe, identisch oder sehr ähnlich mit den Olympischen Ringen, sollte verzichtet werden:

 

Ein konkreter, rechtsverletzender „Imagetransfer“ ist außerdem wohl immer dann offensichtlich, wenn der Eindruck einer nicht vorhandenen wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehung erweckt wird, zum Beispiel durch

  • Bezeichnung als Sponsor oder (offizieller) Olympia-Produkte (z. B. „Olympia-Pflegeset“ oder „Olympische Kontaktlinsen“, den Produkten eine Art „offizieller“ Charakter aufklebt),
  • Gewinnspiele mit direktem olympischem Bezug (z. B. Verlosung von Tickets, Eintrittskarten etc.),
  • kommerzielle Verwendung von Wettkampfbildern, Bilder der Siegerehrungen oder der offiziellen Medaillen etc. während der „Frozen Period“ (Wettkampfzeit), oder
  • eigene Logo-Einbindung auf Athletenkleidung etc. (z. B. bei Olympioniken als eigene Markenbotschafter etc.).

Hier wird man in einem möglichen Streitfall in der Regel wohl keine Argumente finden, die gegen eine Rechtsverletzung sprechen.

Im 4. Teil stellen Fechner und Schmidt zulässige Beispiele für werbliche Bezugnahmen auf Olympia vor.


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Autor: W&V Redaktion

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