"Nach Auffassung des Gerichts hat der Arbeitgeber grundsätzlich im Rahmen seines Direktionsrechts die Möglichkeit, einem Arbeitnehmer ein nach seinen Vorstellungen gestaltetes Fahrzeug zuzuweisen", heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Die außerordentliche Kündigung sei trotzdem unverhältnismäßig gewesen, da es vorher keine Warnung gab und der Kläger viele Jahre ohne Beanstandung für die Firma gearbeitet hatte. 

Der Kleinbetrieb darf ihm jedoch ordentlich bis Ende des Jahres kündigen, denn da er nur zehn Mitarbeiter beschäftige, finde das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Keinen Hinweis fand das Gericht auf einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Der Kläger hatte sich wegen seiner Homosexualität benachteiligt gefühlt. Denn nur er habe das auffällige Firmenauto fahren müssen.

In dem umstrittenen Firmenwagen sitzt mittlerweile ein neuer Mitarbeiter, der auf der Facebook-Seite der Firma vorgestellt wird. Dort präsentiert das Unternehmen auch neue Firmenwagen - mit deutlich dezenteren Aufklebern. Gegen viele hämische Kommentare hilft das jedoch nicht mehr. Immerhin lädt das Unternehmen seine User offen zu einer Diskussion ein: "Ist unsere Werbung sexistisch?" fragt es in einem früheren Post. Ja, finden inzwischen die meisten. Und kritisieren den rüden Umgang mit dem gekündigten Mitarbeiter. Gute Werbung sieht wohl anders aus.


Autor: Frauke Schobelt

koordiniert und steuert als Newschefin der W&V den täglichen Newsdienst und schreibt selber über alles Mögliche in den Kanälen von W&V Online. Sie hat ein Faible für nationale und internationale Kampagnen, Markengeschichten, die "Kreation des Tages" und die Nordsee. Und für den Kaffeeautomaten. Seit 2000 im Verlag W&V.