Social Media Guidelines: Gegen Konflikte im Web
Unternehmen und Konzerne setzen derzeit für die Kommunikation im Web Social-Media-Richtlinien auf. Betriebsräte fürchten jedoch Kontrolle und Abmahnungen. W&V Online zeigt, worauf zu achten ist.
Jeder Mitarbeiter genießt das Recht auf freie Meinungsäußerung. Gleichzeitig muss sich jeder seinem Unternehmen gegenüber loyal verhalten. Beides gilt auch für Äußerungen im Web, in Blogs oder anderen Social-Media-Welten. Ein möglicher Konflikt – jetzt sollen Social Media Guidelines den Rahmen hierfür vorgeben.
Die Rolle der Betriebsräte wird dabei häufig unterschätzt. Sie haben ein Recht auf Mitsprache. „Es ist ein hochsensibles Thema“, sagt David Nelles, Berater der Agentur Virtual Identity. Es geht um unklare Formulierungen und eine mögliche Kontrolle der Mitarbeiter. Entsprechend langwierig und komplex seien die Abstimmungsprozesse bei Social-Media-Projekten. Mitarbeitern können Nachteile entstehen, etwa wenn der Arbeitgeber ein gezieltes Monitoring von Blogs betreibt. Die Befürchtungen von Betriebsräten: Zum einen werden Bemerkungen sichtbar, zum anderen lässt sich übermäßiges, aber auch zu geringes Engagement nachweisen.
Kritik ist dagegen durchaus erlaubt. In den Guidelines der Otto-Gruppe heißt es beispielsweise: „Als Mitarbeiter/in haben Sie das Recht, sich privat und auch öffentlich über das Unternehmen zu äußern – positiv wie negativ.“ Allerdings weist Otto auch darauf hin, dass möglichst deutlich zu machen ist, dass aus persönlicher Sichtweise geschrieben wird. Opel hatte aufgrund der Firmenkrise eine besondere Situation. Der Autokonzern entschloss sich für einen Leitfaden, „der mehr eine Richtung und Tipps vorgibt und keine Verbotsliste darstellt“, wie Social-Media-Manager Vijay Iyer betont. Ziel: „Mitarbeitern und später auch dem Handel Hilfestellung geben und gleichzeitig die nötige Informationssicherheit gewährleisten.“ Das erfolgt etwa über bereitgestellte Daten, die jeder kommunizieren darf.
Der heikelste Punkt: Interna. Dietmar Olsen, Münchner Fachanwalt für Arbeitsrecht, warnt: „Die Verschwiegenheitspflicht gilt immer, selbst wenn sie nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag erwähnt wird.“ Die Konsequenzen für das Ausplaudern von Zahlen, Plänen oder Kundeninformationen reichen von Abmahnung und Kündigung bis hin zu Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers. Eine Prozesslawine sieht Olsen aber nicht im Anrollen, zumal die Rechtslage nicht neu ist. Er warnt jedoch: „Blog-Einträge sind leicht nachzuweisen und bleiben meist im Web für alle Zeiten sichtbar.“ (lp,lr,ks)