Schleichwerbung - auch wenn kein Honorar fließt
Werbung muss klar gekennzeichnet sein: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg urteilt hart und im Sinne des Verbraucherschutzes.
Schleichwerbung im Fernsehen kann auch dann vor liegen, wenn dafür gar kein Geld geflossen ist. Das stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg klar. Es bezieht sich auf einen Streit in Griechenland. Zur Begründung verweist der EuGH auf den Verbraucherschutz.
Hintergrund: Ein Athener Sender hat über eine kosmetische Zahnbehandlung berichtet. Griechische Behörden werteten den Charakter des Beitrags als unzulässige Schleichwerbung und verhängten eine Geldbuße von 25.000 Euro. Dagegen wehrt sich der Sender mit dem Argument, er habe kein Honorar für den Beitrag erhalten. Nach dem EuGH-Spruch muss er wohl blechen.
Das Urteil wirkt sich sicher auch auf das deutsche Sendergebahren aus. Seit April 2010 ist Product Placement bei Einhalten bestimmter Standards per Staatsvertrag zwar erlaubt. Mit dem neuen Richterspruch dürfte das Kennzeichnen von echten Placements und so genannten Produktbeistellungen – beispielsweise BMW-Fahrzeuge im ARD-"Tatort" – noch genauer ausfallen.