
Gastbeitrag:
Recht: Werbung mit "Fußball WM 2014" ist jedem erlaubt
In Sachen Markenschutz ist die FIFA zwar sehr streng. Doch der BGH hat den Weltfußballverband bei mehreren höchstrichterlichen Urteilen in die Schranken gewiesen. Werberechtsexperte Peter Schotthöfer erklärt in einem Gastbeitrag, was erlaubt ist und wofür man eine Genehmigung braucht.
In Sachen Markenschutz ist die FIFA zwar sehr streng. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Weltfußballverband bei mehreren höchstrichterlichen Urteilen durchaus auch in die Schranken gewiesen. Der Münchner Rechtsanwalt und Werberechtsexperte Peter Schotthöfer erklärt in einem Gastbeitrag für W&V Online, was genau erlaubt ist und wofür man eine Genehmigung braucht.
Von Peter Schotthöfer
"Die FIFA hat für die ihr wichtigen Begriffe und Bezeichnungen, Grafiken, den Pokal, Maskottchen etc. bereits im Vorfeld der WM 2014 Marken angemeldet: national, international und innerhalb der EU. Werden diese von Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers markenmäßig verwendet, können Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des Markeninhabers die Folge sein.
Welche Marken muss man beachten ?
Dies kann man durch Einsicht in das Markenregister des Deutschen Patentamts oder für Gemeinschaftsmarken des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt selbst feststellen. Für die FIFA sind z.B. folgende Wort- bzw. Bildmarken eingetragen:
2014 FIFA WORLD CUP BRASIL
ALL IN ONE RHYTHM
Für die Weltmeisterschaft 2006 hatte die FIFA beim deutschen Patent - und Markenamt für den Begriff "Fußball WM 2006" für über 850 Waren oder Dienstleistungen Marken angemeldet. Auf eine Beschwerde bestätigte das Bundespatentgericht (BPatG vom 3.8.2005, Az. 32 W (pat) 237/04 GRUR 2005,948) die Löschung für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für einen anderen nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH vom 27.04.2006, Az. I ZB 96/07, I ZB 97/05) hob jedoch auch die bestätigende Entscheidung des Patentamtes auf und wies den Antrag auf Eintragung des Begriffes "Fußball WM 2006" insgesamt zurück. Dieser sei als rein beschreibend nicht eintragungsfähig. Das bedeutete: Der Begriff "Fußball WM 2006" durfte seinerzeit von jedermann für seine Werbung verwendet werden, auch wenn die Genehmigung der FIFA nicht vorlag. Das gilt deswegen ebenso für den Begriff "Fußball WM 2014". Auch die Anmeldung der Bezeichnung "WM 2010" als Wortmarke hatte das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BPatG vom 25. 11. 2009; Az. 38 W (pat) 35/09). Die Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt (BGH vom 27.4.2006, I 7B 96/05 und I 7 B 97/05).
Was bedeutet die Eintragung einer Marke?
Ist eine Marke entweder als nationale Marke oder als Gemeinschaftsmarke eingetragen, bedeutet dies, dass man eine durch die Marke geschützte Bezeichnung, ein Logo oder ein Bild ohne vorherige Erlaubnis des Markeninhabers nicht markenmäßig benutzen darf. Das gilt nicht nur für die identische Benutzung, sondern auch für nicht identische, aber der geschützten Marke ähnliche Bezeichnungen oder Bilder. Die Erlaubnis zur Verwendung wird in der Regel nur gegen Entgelt und unter bestimmten Bedingungen erteilt. Wer Markenrechte verletzt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Die FIFA hat Anspruch auf Unterlassung der Verletzung, auf Auskunft über ihren Umfang und schließlich auf Schadenersatz.
Wie weit reicht der Schutz einer Marke ?
In welchem Umfang eine Marke Schutz genießt, hängt davon ab, für welche Klassen sie angemeldet wurde. Die Marken der FIFA wurden i.d.R. für viele der 42 Klassen eingetragen. Dem jeder Anmeldung beigefügten Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen kann man entnehmen, für welche der Waren und Dienstleistungen Schutz beansprucht wird. Findet sich das eigene Produkt nicht in dieser Liste, steht der Marke für dieses Produkt auch kein Schutz zu.
Verboten ist die markenmäßige Benutzung
Schutz durch eine Marke bedeutet, dass identische oder verwechselbar ähnliche Zeichen/Bezeichnungen nicht auf den Waren oder ihrer Verpackung angebracht und dass diese Waren in dieser Verpackung auch nicht angeboten, beworben oder gar in den Verkehr gebracht werden dürfen. Das gilt auch für die Verwendung der Bezeichnungen bzw. Logos auf Geschäftspapieren und in jeder anderen Erscheinungsform von Werbung. Von einer "markenmäßigen" Benutzung ist dann auszugehen, wenn der Eindruck entsteht, es handele sich um einen Hinweis auf das werbende Unternehmen. Die Rechtsprechung legt den Begriff "markenmäßige" Benutzung sehr weit aus. Hinweise, auch schriftlicher Art, können diesen Verdacht i. d. R. nicht ausräumen.
Weitere Schranken
Die FIFA möchte jede Aktivität in Marketing, Promotion, Werbung oder PR in Zusammenhang mit einer Fußball-Weltmeisterschaft von ihrer Erlaubnis abhängig machen. Man ist der Meinung, die Fußball-Weltmeisterschaft - und so auch die im Jahre 2014 - sei kein Allgemeingut, sondern eine private Veranstaltung der Fußballverbände.
Eintrittskarten dürfen entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht als Gewinne in Gewinnspielen ausgelobt werden (Eintrittskarten sind nicht übertragbar).
Nutzungsvorgaben der FIFA
Aber auch das Unternehmen, das offiziell um das Recht zur Nutzung bei der FIFA angesucht und es erhalten hat, muss neben den markenrechtlichen Vorschriften die offiziellen FIFA-Richtlinien zum Gebrauch der Marken beachten.
Public Viewing
Auch die Übertragung von Fußballspielen im Rahmen des Public Viewing bedarf der vorherigen Genehmigung des Veranstalters."