Was bedeutet die Eintragung einer Marke?

Ist eine Marke entweder als nationale Marke oder als Gemeinschaftsmarke eingetragen, bedeutet dies, dass man eine durch die Marke geschützte Bezeichnung, ein Logo oder ein Bild ohne vorherige Erlaubnis des Markeninhabers nicht markenmäßig benutzen darf. Das gilt nicht nur für die identische Benutzung, sondern auch für nicht identische, aber der geschützten Marke ähnliche Bezeichnungen oder Bilder. Die Erlaubnis zur Verwendung wird in der Regel nur gegen Entgelt und unter bestimmten Bedingungen erteilt. Wer Markenrechte verletzt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Die FIFA hat Anspruch auf Unterlassung der Verletzung, auf Auskunft über ihren Umfang und schließlich auf Schadenersatz.

Wie weit reicht der Schutz einer Marke ?

In welchem Umfang eine Marke Schutz genießt, hängt davon ab, für welche Klassen sie angemeldet wurde. Die Marken der FIFA wurden i.d.R. für viele der 42 Klassen eingetragen. Dem jeder Anmeldung beigefügten Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen kann man entnehmen, für welche der Waren und Dienstleistungen Schutz beansprucht wird. Findet sich das eigene Produkt nicht in dieser Liste, steht der Marke für dieses Produkt auch kein Schutz zu.

Verboten ist die markenmäßige Benutzung

Schutz durch eine Marke bedeutet, dass identische oder verwechselbar ähnliche Zeichen/Bezeichnungen nicht auf den Waren oder ihrer Verpackung angebracht und dass diese Waren in dieser Verpackung auch nicht angeboten, beworben oder gar in den Verkehr gebracht werden dürfen. Das gilt auch für die Verwendung der Bezeichnungen bzw. Logos auf Geschäftspapieren und in jeder anderen Erscheinungsform von Werbung. Von einer  "markenmäßigen" Benutzung ist dann auszugehen, wenn der Eindruck entsteht, es handele sich um einen Hinweis auf das werbende Unternehmen. Die Rechtsprechung legt den Begriff  "markenmäßige" Benutzung sehr weit aus. Hinweise, auch schriftlicher Art, können diesen Verdacht i. d. R. nicht ausräumen.

Weitere Schranken

Die FIFA möchte jede Aktivität in Marketing, Promotion, Werbung oder PR in Zusammenhang mit einer Fußball-Weltmeisterschaft von ihrer Erlaubnis abhängig machen. Man ist der Meinung, die Fußball-Weltmeisterschaft - und so auch die im Jahre 2014 - sei kein Allgemeingut, sondern eine private Veranstaltung der Fußballverbände.

Eintrittskarten dürfen entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht als Gewinne in Gewinnspielen ausgelobt werden (Eintrittskarten sind nicht übertragbar).

Nutzungsvorgaben der FIFA

Aber auch das Unternehmen, das offiziell um das Recht zur Nutzung bei der FIFA angesucht und es erhalten hat, muss neben den markenrechtlichen Vorschriften die offiziellen FIFA-Richtlinien zum Gebrauch der Marken beachten.

Public Viewing

Auch die Übertragung von Fußballspielen im Rahmen des Public Viewing bedarf der vorherigen Genehmigung des Veranstalters."