
Kopplungsverbot für Gewinnspiele auf der Kippe
Das in Deutschland gängige Kopplungsverbot soll verhindern, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel von dem Kauf einer Ware abhängig ist. Der Europäische Gerichtshof könnte dieses Gesetz nun kippen, mit weitreichenden Folgen für Unternehmen.
Der Europäische Gerichtshof prüft derzeit ein bundesdeutsches Gesetz, das Unternehmen in der Gestaltung von Gewinnspielen stark einschränkt. Denn laut einem Passus im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vom 8. Juli 2004 handeln Unternehmen wettbewerbswidrig, wenn sie „ die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig" machen.
Das Kopplungsverbot könnte nun vom Europäischen Gerichtshof gekippt werden. Denn in der Europäischen Union gibt es eine so genannte "schwarze Liste", die 30 Verhaltensweisen im Geschäftsverkehr aufzählt, die in jedem Mitgliedstaat der EU unzulässig sind. In Deutschland ist diese " Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken" seit Anfang 2008 in Kraft. Nicht aufgeführt ist darin jedoch das Verbot der Koppelung zwischen Kauf und Teilnahme an einem Gewinnspiel. Weshalb der deutsche Bundesgerichtshof Zweifel hat, ob die deutsche Regelung nicht gegen europäisches Recht verstößt und sich deshalb an den Europäischen Gerichtshof wandte.
Rechtsanwalt Peter Schotthöfer, Experte für Fragen des Werberechts und langjähriger Präsident der European Advertising Lawyers´ Association (EALA), rechnet damit, dass der Europäische Gerichtshof das bundesdeutsche Verbot untersagt. Mit weitreichenden Folgen für die Werbewirtschaft. Denn dann stehen werbungtreibenden Unternehmen Koppelungen erstmals frei. "Sie dürfen die Teilnahme an einem attraktiven Gewinnspiel unter der Voraussetzung anbieten, dass der Kunde vorher etwas gekauft hat. Eine bisher nicht zugängliche Werbetechnik würde damit erlaubt. Gewinnspiele würden in Zukunft noch attraktiver sein, um Umsätze zu generieren, als bisher", prognostiziert Schotthöfer.
Allerdings sei bei der Ausgestaltung eines Gewinnspiels Vorsicht geboten, um nicht in neue Fallen zu tappen. "Die Werbung für das Gewinnspiel darf noch immer nicht in die Irre führen, die Teilnahmebedingungen müssen sorgfältig ausgearbeitet, transparent sein und dürfen nicht gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) verstoßen", so sein Rat.
Weitere Tipps für Unternehmen zum Umgang mit dem Kopplungsverbot gibt Rechtsanwalt Schotthöfer bei einem Vortrag am 27. November in München. Informationen gibt es unter Tel. 089 - 890416010 und stasch@schotthoefer.de.