
Ethikrichtlinien:
Kann Liebe den Job kosten?
Aufgrund einer privaten Beziehung verlor der Intel-Chef vor kurzem seinen Posten. Wäre das auch in Deutschland denkbar? Was der Arbeitgeber hierzulande vorschreiben darf - und was nicht.

Foto: Olaf Bathke
Vor einigen Tagen wurde auf breiter Front darüber berichtet, dass Brian Krzanich, der Chef des Computerchip-Herstellers Intel, seinen Hut nehmen muss. Grund hierfür war eine einvernehmliche private Beziehung zu einer Mitarbeiterin. Bekannt wurde diese Beziehung infolge interner Ermittlungen, die Intel angestellt hatte. Der Chef von Intel musste mit sofortiger Wirkung seine Position räumen, weil die Beziehung zu einer Kollegin gegen den Verhaltenskodex des Unternehmens verstößt.
In den USA enthalten Ethikrichtlinien und andere Regelungen, die das Verhalten von Mitarbeitern in einem Betrieb vorschreiben, nicht selten auch ein Verbot, Liebesbeziehungen mit Kollegen, insbesondere mit Untergebenen einzugehen.
Wie steht das deutsche Arbeitsrecht zu diesem Thema?
Selbstverständlich können sexuelle Nötigungen im Betrieb oder ähnliche Übergriffe niemals toleriert werden. So ist es natürlich auch absolut inakzeptabel, wenn ein Vorgesetzter seine Stellung dazu missbraucht, sich einer Kollegin in unerwünschter Art und Weise zu nähern, die diese Annäherung duldet, weil sie Angst hat, ansonsten ihren Job zu verlieren. Die #MeToo-Debatte hat hier erfreulicherweise zu einer höheren Sensibilität und zu einem konsequenteren Vorgehen in Unternehmen geführt.
Arbeitsrechtliche Sanktionen gegenüber Arbeitnehmern sind auch dann zu fordern, wenn private Beziehungen zwischen Kollegen dazu führen, dass es zu einer sachlich ungerechtfertigten Bevorzugung kommt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person nur deswegen befördert wird oder eine Gehaltserhöhung bekommt, weil zwischen ihr und einem Vorgesetzten eine private Beziehung besteht.
Entstehen private Beziehungen im engeren beruflichen Umfeld, so kann unter Umständen eine Versetzung angezeigt sein, um zur Entspannung der Situation im Team und zu einer unbelasteten Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse aller Beteiligter beizutragen.
Davor sollten sich Firmen hüten
Ziel darf es jedoch nicht sein, dass es keine Besprechungen mehr zwischen einem männlichen Kollegen und einer weiblichen Kollegin unter vier Augen geben kann. Genauso wenig sollten wir in einer Unternehmenskultur leben, wo sich männliche Kollegen veranlasst sehen, den Bürofahrstuhl zu verlassen, falls eine weibliche Kollegin zusteigt und sich außer ihnen beiden kein Dritter in dem Fahrstuhl befindet.
Der in den USA teilweise eingeschlagene Weg, private Beziehungen zwischen Kollegen generell zu untersagen und Verstöße hiergegen arbeitsrechtlich zu ahnden, zielt darauf ab, die zuvor beschriebenen Risiken durch ein prophylaktisch verhängtes "Flirtverbot" zu vermeiden. Es ist nachvollziehbar, wenn Arbeitgeber sicherstellen wollen, dass ihre Arbeitnehmer die Arbeit unbeeinflusst von privaten Beziehungen zu Kollegen leisten. Private Beziehungen zwischen Kollegen zur Umsetzung dieser berechtigten Interessen zu untersagen, ist jedoch bereits im Ansatz verfehlt.
Ein solches Verbot ist aus Sicht des deutschen Arbeitsrechts mit größter Deutlichkeit abzulehnen.
Die Frage, mit wem ein Mitarbeiter privat verkehrt, mit wem er eine persönliche oder sexuelle Beziehung begründet oder unterhält, hat den Arbeitgeber nicht zu interessieren. Es handelt sich hierbei um Angelegenheiten, die die Privat- und Intimsphäre des Einzelnen betreffen. Wenn ein Arbeitgeber Vorschriften dazu aufstellt, mit wem man privat nicht verkehren darf bzw. eine private oder sexuelle Beziehung nicht unterhalten darf, so stellt dies eine offenkundig rechtswidrige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Arbeitnehmer dar.
Hierzu haben sich auch die deutschen Arbeitsgerichte geäußert. So sollte beispielsweise die Ethikrichtlinie des Handelsunternehmens Wal-Mart in Deutschland vorsehen, dass Mitarbeiter nicht mit einem Kollegen ausgehen oder eine Liebesbeziehung eingehen dürfen, wenn dies Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der betroffenen Personen haben könnte. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 11.04.2005 (Az. 10 Ta BV 46/05) die Grundrechtswidrigkeit eines solchen Ansinnens sehr deutlich hervorgehoben.
Probleme lösen, bevor sie entstehen
Arbeitgeber tun gut daran, Problemen deutlich entgegenzutreten, die aus privaten Beziehungen zwischen Kollegen am Arbeitsplatz resultieren. Sie dürfen und sollen eingreifen, wenn infolge privater Beziehungen zwischen Kollegen unzulässige Bevorzugungen oder Benachteiligungen entstehen bzw. Schäden für das Unternehmen eintreten. Ansonsten haben Arbeitgeber die Privat- und Intimsphäre ihrer Mitarbeiter jedoch zu respektieren. Ein prophylaktisches "Flirtverbot" zur Vermeidung von Risiken, die aus privaten Beziehungen zwischen Kollegen resultieren könnten, kann deswegen keinen Bestand haben.
Arbeitgebern ist es darüber hinaus nach deutschem Recht auch grundsätzlich untersagt, Ermittlungen dazu anzustellen, welcher Mitarbeiter mit welchen Kollegen private bzw. intime Beziehungen unterhält, um somit etwaige Interessenkonflikte aufdecken zu können. Bei derartigen in den USA vorgenommenen sogenannten "Investigations" sollten deutsche Arbeitgeber daher größte Vorsicht walten lassen.
Der gegenüber dem Intel-Chef erhobene Vorwurf, eine unzulässige Beziehung mit einer Mitarbeiterin zu unterhalten, wäre daher nach deutschem Arbeitsrecht unerheblich. Allein die Existenz einer solchen Beziehung an sich kann nach deutschem Recht noch nicht einmal eine Abmahnung rechtfertigen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder eines Anstellungsverhältnisses als Geschäftsführer bzw. Vorstand mit einer Beziehung zwischen Kollegen begründen zu wollen, ist daher von vornherein zum Scheitern verurteilt. Dass das deutsche Recht derartige Übergriffe von Arbeitgebern in die Privat- und Intimsphäre ihrer Mitarbeiter nicht toleriert, ist gut und richtig. Es lässt sich also erleichtert feststellen, dass Liebe nicht den Job kostet.
Steffen Görres, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, arbeitet bei Brock Müller Ziegenbein (www.bmz-recht.de). Die Kanzlei, die an vier Standorten tätig ist, ist eine der führenden Wirtschaftskanzleien in Norddeutschland. Sie berät Mandanten im gesamten Bundesgebiet auf allen Gebieten des Wirtschaftsrechts.