
Markenrecht:
Ferrero klagt gegen Bordell-Werbung von Mon Cherie
Bordell-Werbung ist in Deutschland erlaubt, sofern sie bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Der Münchner Puff Mon Cherie muss seine Werbeposter trotzdem abhängen - er scheitert an der Deutschen Bahn und Ferrero.
Die rosa Dame im knappen Dessous sollte eigentlich Freier anlocken, stattdessen zog das Werbeposter die ungewollte Aufmerksamkeit von zwei Großkonzernen auf sich. Erst gab es Gegenwind von der Deutschen Bahn, die Anstoß nahm an der Werbekampagne in Münchner Bahnhöfen. Jetzt unterlag das Münchner Bordell Mon Cherie laut einem Bericht der "Süddeutschen Zeitung" auch noch dem Süßwarenkonzern Ferrero. Der setzte vor dem Landgericht München I das Ende der Werbekampagne durch.
Ferrero verkauft unter dem bekannten Markennamen Mon Chéri mit Alkohol gefüllte Schoko-Kirsch-Pralinen. Die Ferrero-Anwälte argumentierten, die Bordellwerbung stelle eine Rufschädigung dar, "auf unlautere Weise werde die Wertschätzung des Publikums für die bekannte Marke ausgenutzt", zitiert sie die "Süddeutsche". Zu sehr wähnt der Konzern seine Nasch-Marke durch den ähnlichen Bordell-Namen, den Werbeslogan "Sie lieben Obst? Hier findet Man(n) die heißesten Früchtchen der Stadt!" und das rosa Posterdesign in die Nähe des Rotlichtmilieus gerückt.
Deshalb hatte der Konzern schon früh eine einstweilige Verfügung gegen den Bordellbetreiber beantragt. Bereits im Februar, nachdem die Bordell-Werbung am Bahnhof von der "Süddeutschen Zeitung" thematisiert wurde, hat die auf Markenrecht spezialisierte 33. Zivilkammer die umstrittene Werbung untersagt. Der Bordellbesitzer wollte jedoch nicht klein beigeben und legte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein. Am Dienstag wurde nun darüber und über einen Unterlassungsantrag von Ferrero verhandelt. Es ging um keine Kleinigkeit: Den Streitwert legte das Gericht auf 250.000 Euro fest.
Der Bordellbesitzer argumentierte, die Bezeichnungen "Mon Cherie" und "Früchtchen" seien gängige Vokabeln - also quasi Fachbegriffe - in seiner Branche. Die Farben Rot und Rosa seien außerdem im Rotlichtmilieu besonders beliebt. Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht, laut "Süddeutsche" machte es deutlich, dass es zugunsten von Ferrero entscheiden würde. Nach mehrfacher Rücksprache mit seinem Mandaten erkannte der Anwalt des Bordells letzlich die Verfügung als endgültig an. Die Werbekampagne ist damit beendet und das Poster mit der rosa Dame verschwindet aus der Öffentlichkeit. Eines machte der Besitzer jedoch klar: Auf den Namen "Mon Cherie" für sein Bordell werde er nicht verzichten.
In Deutschland ist die freiwillige Ausübung von Prostitution rechtlich erlaubt. Doch wenn es darum geht, für Bordelle oder sexuelle Dienstleistungen zu werben, ist das gar nicht so einfach, wie der Fall von Mon Cherie zeigt. Weder die zuständigen Stellen der Stadt, der Außenwerber und auch der Werberat hatten Probleme mit dem Motiv, es verstoße nicht gegen geltendes Recht, hieß es damals auf Anfrage von W&V Online. Auch Bürgerbeschwerden gab es nicht. Letztlich scheiterte das Bordell am "Hausrecht" der Bahn und an mächtigen Schokopralinen.