E – Einwilligung. Grundsätzlich dürfen Händler den Nutzer mit Pushnachrichten ansprechen, wenn die Nachricht den Kernzweck der jeweiligen App trifft. Zum Beispiel, wenn die Biergarten-App am Eingang mitteilt, dass die Bierschlange gerade fünf Minuten dauert. Oder bei einer Rabatt-App, die im zugehörigen Shop Nachrichten anzeigen, solange die App den Standort nicht an Dritte preisgibt. Grundsätzlich gilt: Sobald der App-Anbieter oder Dritte den Standort erfahren, ist eine Einwilligung erforderlich.

Eine Einwilligung braucht man auch dann, wenn mit dem Beacon Aktionen ausgelöst werden, die nicht den Kernzweck der Kommunikation mit dem Beacon betreffen: Wird zum Beispiel eine App eingesetzt, um im Flughafen oder am Bahnhof zum richtigen Flug- oder Bahnsteig zu führen, ist eine Werbenachricht an Gleis Drei für die angrenzenden Bahnhofsshops nur mit Einwilligung zulässig. Sogar mit Einwilligung kann aber eine übermäßige Ansprache von Kunden unzulässig sein: Wenn nämlich in die Kommunikation zwischen Kunden und Mitbewerber eingegriffen wird.

Eine erforderliche Einwilligung kann elektronisch über die App eingeholt werden. Gerade wenn Standortdaten erhoben und verarbeitet werden, sollte die Einwilligung aber regelmäßig erneuert werden.

A – anwendbares Datenschutzrecht. Wenn der Beacon in Deutschland platziert ist, gilt immer deutsches beziehungsweise europäisches Datenschutzrecht – auch dann, wenn der App-Provider etwa in den USA sitzt. Die Datenverarbeitung richtet sich dann entweder nach dem Telemediengesetz (für die App) oder nach dem Bundesdatenschutzgesetz (durch den Shop).

C – Customer Profiling. Das sollten Händler bei Kundenprofilen beachten: Viele Händler wollen wissen, welchen Weg hat der Shopper im Laden genommen, welche Gutscheine hat er tatsächlich eingelöst, wie oft geht der Kunde einkaufen. Wenn noch die Zahlung über die App abgewickelt wird, kann auch das durchschnittliche Preissegment interessant sein. Rechtlich zulässig ist das jedoch nur, wenn die Person vorab ihre Einwilligung gegeben hat. Will der App-Anbieter dem Händler die Analysen zur Verfügung stellen, beispielsweise in einer Cloud-Anwendung, braucht er hierfür ebenso vorab eine Einwilligung des Kunden.

Tipp: Sollen nur eine Analyse der Wege und des Kaufverhaltens zur Optimierung des Ladens erfolgen, kann der App-Anbieter diese Daten in anonymisierter Form zur Verfügung stellen. Eine Einwilligung ist dann nicht mehr notwendig.

– Ordentliche Auswahl der Vertragspartner. In rechtlicher Hinsicht sind vor allem zwei Stellen verantwortlich: Der Shop, der die Beacons verwendet, und der App-Anbieter, dessen App mit den Beacons kommuniziert. Diese Stellen sollten sich gegenseitig vorab ordentlich auswählen und ihr Verhalten aufeinander abstimmen. Verkauft der App-Anbieter Daten aus der App an Dritte, ohne hierzu berechtigt zu sein, besteht auch ein Haftungsrisiko für den Shop-Betreiber. Plaziert der Shop Beacons in Privatbereichen wie Waschräumen kann dies umgekehrt auch für den App-Provider riskant werden. Das Hauptrisiko: Bußgelder bis zu 300.000 Euro, Einstellungsverfügungen der Datenschutzbehörden und Schadensersatzklagen der User.

– Nachrichteninhalt. Kunden dürfen durch Nachrichten, die durch Beacons ausgelöst werden, nicht unzumutbar belästigt werden. Verboten ist daher nicht nur Spam, sondern auch Vorschleiern falscher Tatsachen oder jede andere unsachgemäße Beeinflussung zur Kaufentscheidung. Das gilt um so mehr, als der Kunde sich in unmittelbarer Nähe zu den Produkten befindet und eher geneigt ist, spontan einen Vertrag abzuschließen.

Andreas Splittgerber und Christian Leuthner arbeiten für die internationale Wirtschaftskanzlei Olswang Germany LLP, die schwerpunktmäßig die Branchen Medien, Technologie und Telekommunikation, Immobilien sowie Infrastruktur berät.

Mit welchen anderen Problemen die Händler mit den kleinen Sendern außerdem zu kämpfen haben, lesen Sie in der aktuellen Ausgabe der W&V (12/2015) in der Serie "Zukunft des Handels" zum Thema Beacons.


Autor: W&V Gastautor:in

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