
Bauer unterliegt im Kieler Grossostreit
Der Bauer-Verlag muss im Gerichtsverfahren gegen den Grossisten Grade erneut eine Niederlage einstecken. Das Landgericht Kiel hat die Kündigung des Elmshorner Grossisten durch die Heinrich Bauer-Vertriebs KG für wirkungslos erklärt. W&V-Korrespondentin Judith Pfannenmüller berichtet.
Der Bauer-Verlag muss im Gerichtsverfahren gegen den Grossisten Grade erneut eine Niederlage einstecken. Das Landgericht Kiel hat die Kündigung des Elmshorner Grossisten durch die Heinrich Bauer-Vertriebs KG für wirkungslos erklärt und verurteilte Bauer dazu, ausschließlich den Grossisten Grade in dessen Vertriebsgebiet mit den verlagseigenenTiteln zu beliefern.
Als Begründung führte das Gericht an, die Kündigung des Grossisten verstoße gegen den Paragraph 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Nach dieser Vorschrift dürfen marktbeherrschende Unternehmen und Unternehmen, die Preise binden, gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln.
Bauer hatte Grade die Belieferung mit verlagseigenen Titeln gekündigt, um den Vertrieb zukünftig über die konzerneigene Vertriebstochter PVN ausliefern zu lassen. Der Umstand, mit der eigenen Vertriebstochter gute Erfahrungen gemacht zu haben, reiche als sachliche Rechtfertigung aber nicht aus, befand das Gericht in einer Mitteilung. Es sei nicht ersichtlich, dass der beklagte Grossist Grade nicht in der Lage wäre, diese Vertriebsaufgabe genausogut zu erfüllen. Weil Bauer aber insgesamt am Grossosystem festhalten wolle, sieht das Gericht in dem Elmshorner Fall eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Mit ihrem Urteil kommen die Kieler Richter kommen zur gleichen Auffassung wie zuvor das Landgericht in Hannover. Dort hatte Bauer vor einigen Wochen gegen den Grossisten Mügge aus Stade mit ebendieser Begründung eine Niederlage einstecken müssen.
Darüberhinaus kam die Kammer für Handelssachen I in Kiel aber noch zu einer weiteren, für das Grosso wesentlichen, Einschätzung. Bei dem Handelsspannenvertrag handle es sich um ein „Dauerschuldverhältnis“, dessen Rechte und Pflichten unter der Berücksichtigung der Gemeinsamen Erklärung der Verlage und Grossisten vom August 2004 auszulegen seien. Dort ist das Alleinauslieferungsrecht der Grossisten in ihrem jeweilgen Gebiet festgehalten. Das Auslaufen des Handelsspannenvertrags führe deswegen nicht zu einer Beendigung des Vertiebsvertrages insgesamt und seiner mündlich und schriftlich praktizierten Regelungen. Das Vorgehen des Bauer Verlages „unterhöhle die Neutralität des Presse-Grosso-Systems und gefährde letztlich die Pressevielfalt und –freiheit.“
Ob der Bauer-Verlag nun in die nächsthöhere Instanz geht, war zum derzetigen Zeitpunkt nicht zu erfahren.