Mit ihrem Urteil kommen die Kieler Richter kommen zur gleichen Auffassung wie zuvor das Landgericht in Hannover. Dort hatte Bauer vor einigen Wochen gegen den Grossisten Mügge aus Stade mit ebendieser Begründung eine Niederlage einstecken müssen.

Darüberhinaus kam die Kammer für Handelssachen I in Kiel aber noch zu einer weiteren, für das Grosso wesentlichen, Einschätzung. Bei dem Handelsspannenvertrag handle es sich um ein „Dauerschuldverhältnis“, dessen Rechte und Pflichten unter der Berücksichtigung der Gemeinsamen Erklärung der Verlage und Grossisten vom August 2004 auszulegen seien. Dort ist das Alleinauslieferungsrecht der Grossisten in ihrem jeweilgen Gebiet festgehalten. Das Auslaufen des Handelsspannenvertrags führe deswegen nicht zu einer Beendigung des Vertiebsvertrages insgesamt und seiner mündlich und schriftlich praktizierten Regelungen. Das Vorgehen des Bauer Verlages „unterhöhle die Neutralität des Presse-Grosso-Systems und gefährde letztlich die Pressevielfalt und –freiheit.“