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BGH gibt Caroline und Ernst August recht

Rückschlag für Print: Berichte über die Krankheiten Prominenter rechtfertigen im Normalfall nicht den Abdruck von Fotos aus ihrem Privatleben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage von Caroline von Monaco und ihrem Ehemann entschieden.

Text: W&V Redaktion

14. Oktober 2008

Rückschlag für Print: Berichte über die Krankheiten Prominenter rechtfertigen im Normalfall nicht den Abdruck von Fotos aus ihrem Privatleben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschieden. Der Fall basiert auf mehreren Klagen von Ernst August von Hannover und seiner Frau, Prinzessin Caroline. Die Gesundheit gehöre grundsätzlich zur geschützten Privatsphäre, so die Senatsvorsitzende Gerda Müller bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe.
Anlass für die Klage der Adelingen war, dass in mehreren Blättern Berichte über eine lebensbedrohliche Entzündung der Bauchspeicheldrüse von Ernst August mit Urlaubsfotos des Prinzen und seiner Gattin illustriert worden waren. Der BGH untersagte jetzt mit seinem Urteil den Abdruck der Bilder (Az: VI ZR 256/06, 260/06, 271/06 u. 272/06 vom 14. Oktober 2008).
Nach Müllers Worten könne es zwar im Einzelfall zulässig sein, Aufnahmen aus dem Privatleben zur Bebilderung solcher Artikel heranzuziehen. Sie nennt als Beispiels die Erkrankung "besonders herausragender Persönlichkeiten mit maßgeblichem Einfluss in Politik oder Wirtschaft". Dies hatte der BGH vergangenes Jahr im Zusammenhang mit der Krankheit des 2005 gestorbenen Fürsten Rainier von Monaco entschieden. Zu dieser Gruppe gehörten jedoch Caroline und Ernst August trotz ihrer Prominenz nicht.
Juristischer Hintergrund des Falles ist ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom Frühjahr. Darin hatten die Richter Fotos aus dem Privatleben Prominenter erlaubt, wenn die zugehörigen Berichte der "Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse" dienten. Geht es dagegen um die bloße Befriedigung der Neugier, kann der Abdruck verboten werden.


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