Christian Solmecke:
BGH: Teilweise Löschung der Marke „Black Friday“ bestätigt
Online-Händler, die vom Black Friday profitieren wollten, lebten gefährlich: Viele erhielten Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen. Damit könnte nach einem aktuellen Gerichtsurteil jetzt Schluss sein.
Der Rechtsstreit um die eingetragene Marke „Black Friday“ dauert nun schon lange an. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun aber, dass die Eintragung der Marke für Handelsdienstleistungen im Bereich Elektro- und Elektronikwaren genauso wie eine Vielzahl weiterer Dienstleistungen aus dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) gelöscht werden müssen (Beschluss v. 27. Mai, Az. I ZB 21/20).
Damit bestätigt der BGH eine vorangegangene Entscheidung des Bundespatentgerichtes, die Marke für die entsprechenden Dienstleistungen zu löschen.
Rund um den Begriff "Black Friday" hatte es in der Vergangenheit immer wieder Abmahnungen gegeben, wenn Onlinehändler ihn verwendeten, um im Umfeld des Shopping-Events Werbung zu machen. Der Grund: Im Jahr 2013 war es einer chinesischen Firma gelungen, "Black Friday" als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt zu registrieren. Der Schutzbereich umfasste hunderte von unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen.
Endgültig aus dem Markenregister gelöscht
Mit der jetzt gefallenen Entscheidung des BGH wird die Marke für folgende Dienstleistungen endgültig aus dem Markenregister gelöscht:
- "Marketing"
- "Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen"
- "Planung von Werbemaßnahmen"
- "Verbreitung von Werbeanzeigen"
- "Werbung im Internet für Dritte"
- und für eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit Werbung stehender Dienstleistungen
Vor dem Bundespatentgericht beantragten ursprünglich noch 15 Beschwerdeführer die Löschung. Beim aktuellen Beschwerdeverfahren vor dem BGH beteiligten sich nur noch zwei Unternehmen – eines von ihnen ist das Portal BlackFriday.de, das schon seit 2012 Rabattaktionen von Händlern zum Black Friday bewirbt.
Die Marke wurde zu Unrecht geschützt
Den Klägern wurde vom BGH nun teilweise Recht gegeben. Die Karlsruher Richter sind der Ansicht, dass eine Bezeichnung für Rabattaktionen zu bestimmten Dienstleistungen nicht als Marke für diese Dienstleistung schutzfähig im Sinne des Markenrechts sei. Unter anderem für vielfältige Werbedienstleistungen sei der Begriff „Black Friday“ schutzunfähig. Denn schon 2013, zum Zeitpunkt der Markenanmeldung, hätten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass sich nach der Anmeldung eine Werbebranche entwickeln werde, die bestimmte Rabattaktionen bündeln und verbreiten würde.
Im Bereich der Elektro- und Elektronikwaren seien schon zu diesem Zeitpunkt Rabattaktionen unter dem Begriff „Black Friday“ bekannt gewesen. Ebenso seien Werbedienstleister wie das Internetportal BlackFriday.de bereits am Markt gewesen. Für diese Bereiche sei die Marke daher zu Unrecht geschützt worden.
Vorsicht ist dennoch geboten
Über die teilweise Löschung der Marke „Black Friday“ ist nunmehr entschieden. Das bedeutet, dass ab diesem Jahr der Begriff im Rahmen von Rabattaktionen für Elektro- und Elektronikwaren sowie für viele Werbedienstleistungen im kommenden November genutzt werden kann.
Vorsicht bei Abmahnungen ist allerdings nach wie vor geboten. Insbesondere wenn man schon in der Vergangenheit abgemahnt wurde, oder sogar eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, sollte man sich juristischen Rat einholen, bevor man mit dem Begriff wirbt.
Christian Solmecke (47) hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke auf die Beratung der Internet und IT-Branche spezialisiert. In den vergangenen Jahren hat er den Bereich Internetrecht/E-Commerce der Kanzlei stetig ausgebaut und betreut zahlreiche Medienschaffende, Web-Plattformen und App-Entwickler. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt hat Solmecke mehrere Bücher geschrieben und er leitet das Unternehmen für cloudbasierte Kanzleisoftware Legalvisio.de.