Vor dem Bundespatentgericht beantragten ursprünglich noch 15 Beschwerdeführer die Löschung. Beim aktuellen Beschwerdeverfahren vor dem BGH beteiligten sich nur noch zwei Unternehmen – eines von ihnen ist das Portal BlackFriday.de, das schon seit 2012 Rabattaktionen von Händlern zum Black Friday bewirbt.

Die Marke wurde zu Unrecht geschützt

Den Klägern wurde vom BGH nun teilweise Recht gegeben. Die Karlsruher Richter sind der Ansicht, dass eine Bezeichnung für Rabattaktionen zu bestimmten Dienstleistungen nicht als Marke für diese Dienstleistung schutzfähig im Sinne des Markenrechts sei. Unter anderem für vielfältige Werbedienstleistungen sei der Begriff „Black Friday“ schutzunfähig. Denn schon 2013, zum Zeitpunkt der Markenanmeldung, hätten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass sich nach der Anmeldung eine Werbebranche entwickeln werde, die bestimmte Rabattaktionen bündeln und verbreiten würde.

Im Bereich der Elektro- und Elektronikwaren seien schon zu diesem Zeitpunkt Rabattaktionen unter dem Begriff „Black Friday“ bekannt gewesen. Ebenso seien Werbedienstleister wie das Internetportal BlackFriday.de bereits am Markt gewesen. Für diese Bereiche sei die Marke daher zu Unrecht geschützt worden.

Vorsicht ist dennoch geboten

Über die teilweise Löschung der Marke „Black Friday“ ist nunmehr entschieden. Das bedeutet, dass ab diesem Jahr der Begriff im Rahmen von Rabattaktionen für Elektro- und Elektronikwaren sowie für viele Werbedienstleistungen im kommenden November genutzt werden kann.

Vorsicht bei Abmahnungen ist allerdings nach wie vor geboten. Insbesondere wenn man schon in der Vergangenheit abgemahnt wurde, oder sogar eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, sollte man sich juristischen Rat einholen, bevor man mit dem Begriff wirbt.


Christian Solmecke (47) hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke auf die Beratung der Internet und IT-Branche spezialisiert. In den vergangenen Jahren hat er den Bereich Internetrecht/E-Commerce der Kanzlei stetig ausgebaut und betreut zahlreiche Medienschaffende, Web-Plattformen und App-Entwickler. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt hat Solmecke mehrere Bücher geschrieben und er leitet das Unternehmen für cloudbasierte Kanzleisoftware Legalvisio.de.


Autor: W&V Gastautor:in

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