
BGH: Rapidshare muss proaktiv gegen illegales Handeln seiner Nutzer vorgehen
Die Speicherplattform Rapidshare darf weitermachen, aber nicht so wie bisher: So lautet kurz gesagt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe.
Die Speicherplattform Rapidshare darf weitermachen, aber nicht so wie bisher: So lautet kurz gesagt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe. Grundsätzlich habe Rapidshare ein "anerkanntes Geschäftsmodell", für das es viele legale Nutzungsmöglichkeiten gebe. Doch wenn Nutzer das Urheberrecht verletzen und illegale Kopien von Software, Videos oder Musik über den Filehoster verbreiten, müsse das Unternehmen mehr dagegen tun als bislang - auch proaktiv. Was ausreicht und was nicht, entscheidet nun die Vorinstanz.
Rapidshare bietet Nutzern Speicherplatz im Internet an. Bei dem Filehoster können sie ihre Dateien ablegen, dauerhaft speichern und auch anderen per Link zur Verfügung stellen. Dadurch werden über Rapidshare auch viele illegale Kopien von Software, Videos oder Musik verteilt. Um die illegale Verbreitung des Gruselschockers "Alone in the Dark" zu verhindern, klagte nun der französische Computerspiele-Herstellers Atari gegen Rapidshare, sozusagen stellvertretend für die gesamte Medienbranche.
Schon jetzt müssen die Betreiber von Speicherplattformen illegale Kopien löschen, sobald sie einen Hinweis bekommen - das tut Rapidshare auch. Die Richter in Karlsruhe steckten den Rahmen für künftige Entscheidungen jetzt aber neu: Bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen müsse der Betreiber überprüfen, ob entsprechende Dateien neu hochgeladen werden, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm. Dafür könne beispielsweise ein technischer Filter zum Einsatz kommen. Darüber hinaus müsse der Betreiber auch "den Bestand daraufhin untersuchen, ob von anderen Nutzern das Spiel auf die Plattform gestellt worden ist", sagte Bornkamm. Zudem forderte er einen proaktiven Kampf gegen illegale Kopien: Wenn es Hinweise gibt, dass bestimmte Dateien unter anderem Namen zum Download angeboten werden - etwa in Linksammlungen - müsse Rapidshare auch dieser Möglichkeit nachgehen. Die Branche wird gespannt beobachten, welche Maßnahmen das Oberlandesgericht Düsseldorf als Vorinstanz nun für technisch machbar und zumutbar hält.
Da die endgültige Entscheidung noch aussteht, fielen die Reaktionen der Prozessgegner zurückhaltend aus. Rapidshare verwies darauf, dass es bereits eine "Anti-Abuse-Abteilung" auf illegale Kopien angesetzt hat. Das Verfahren in Düsseldorf biete eine Chance, "um nochmals unter Beweis zu stellen, dass Rapidshare bereits Vorreiter im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen ist und alle zumutbaren Prüfpflichten umsetzt", erklärte Alexandra Zwingli, Chefin des Filehosters.
Die vom Gericht eingeforderte Filterung behagt dem Unternehmen allerdings nicht. Vor dem OLG Düsseldorf könne man beweisen, dass "einige der in dem Verfahren angesprochenen Filtermethoden nicht zumutbar sind", sagte Rapidshare-Anwalt Daniel Raimer.
Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU), die Unternehmen der Film- und Computerspielebranche vertritt, begrüßte die "angedeutete Richtung" des Urteils: "Der BGH ist offenbar der Ansicht, dass ein reines Reagieren nicht ausreicht, sondern dass der Filehoster aktiv eine Verantwortung dafür übernehmen muss, dass die Urheberrechtsverletzungen über seinen Dienst unterbunden werden." Es handle sich aber um einen "langwierigen Rechtsfindungsprozess", in dem die Verantwortlichkeiten von Filehostern näher bestimmt würden. dpa/lr