9Live scheitert mit Eilantrag gegen Gewinnspielregeln
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat einen Eilantrag des ProSiebenSat.1-Senders gegen die Gewinnspielregeln der Medienanstalten zurückgewiesen. Generell ist der Fall indes noch nicht vom Tisch.
Rückschlag für ProSiebenSat.1 bzw. 9Live: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Eilantrag zur Normenkontrollklage des Mitmachsenders gegen die Gewinnspielsatzung der Medienanstalten zurückgewiesen. Damit bleibe die Gewinnspielsatzung anwendbar, heißt es in einer Mitteilung der Münchner Medienanstalt BLM. Dort ist 9Live lizenziert.
Obwohl der Verwaltungsgerichtshof die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags wegen "schwieriger, obergerichtlich noch ungeklärter Rechtsfragen" als offen bezeichnet habe, werde dem Antrag aus Aussetzung dennoch nicht stattgegeben, heißt es weiter in der Mitteilung. "Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Schutz der Rezipienten und Gewinnspielteilnehmer zu verbessern, kann auch mit dem Argument wirtschaftlicher Einbußen beim Sender nicht außer Kraft gesetzt werden." Bis zur Entscheidung in der Hauptsache sind die Bestimmungen der Gewinnspielsatzung nun für die BLM und die anderen Medienanstalten anwendbar. Es sei Aufgabe der Sender, die Spielgestaltung an den Vorschriften der Satzung zu orientieren, warnen die Medienwächter. Einen Anspruch auf vorläufige Befreiung von Vorgaben der Satzung habe das Gericht verneint.
Der Gewinnspielsender 9Live hatte im Juni eine Normenkontrolle der Gewinnspielsatzung der Medienanstalten durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragt. Zusätzlich hatte der ProSiebenSat.1-Sender den Eilantrag gestellt, die Satzung insgesamt, hilfsweise einzelne Bestimmungen der Satzung, bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren auszusetzen. Diverse Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen bei den Privatsendern 9Live, DSF, Kabel eins, Das Vierte und Sat.1 verstoßen nach Ansicht der Medienaufsicht vom Frühsommer gegen den Verbraucher- und Jugendschutz sowie die so genannte 50-Cent-Grenze pro Anruf.
Bei dem rechtlichen Vorgehen gehe es 9Live nicht darum, prinzipiell alle Regelungen außer Kraft zu setzen, teilt der Sender am Freitagmorgen mit. Selbstverständlich wolle 9Live die Errungenschaften aus der Vergangenheit auch weiterhin einhalten, wie etwa das Mindestalter für Teilnehmer ab 18, die Begrenzung der Teilnahmegebühr auf 50 Cent vom Festnetz und die zahlreichen Hinweise in der Bildschirmmaske. "Was aber nicht sein kann, ist, dass wir inhaltlich bis an den Rand des Vertretbaren reglementiert werden, z.B. Erstgewinnern keine doppelten Gewinnchancen einräumen dürfen. Wir wollen unseren Zuschauern weiterhin faires und transparentes Call TV anbieten. Die Gewinnspielsatzung darf keine Bedrohung für unser Geschäftsmodell sein", erklärt 9Live-Geschäftsführer Ralf Bartoleit
Der Privatfunkverband VPRT hatte erst kürzlich stellvertretend für die betroffenen Sender den Rückgang der Call-In-Erlöse nach Inkrafttreten der Satzung im Frühjahr beklagt. Vor dem Hintergrund rückläufiger Werbeerlöse seien die kommerziellen Stationen umso mehr auf zusätzliche Einnahmequellen angewiesen, so das Argument. Die Gewinnspielsatzung regelt unter anderem die Höchstpreise, die den Anrufern durch ihre Teilnahme an den TV-Quizsendungen entstehen dürfen.