"Im vorliegenden Fall bestand weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags, noch umgekehrt eine Verpflichtung für den Auftraggeber Aufträge anzubieten", entschied nun auch das Landesarbeitsgericht.

Die IG Metall zeigte sich enttäuscht. "Aus unserer Sicht gibt es klare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, den wir in dieser Auseinandersetzung unterstützen, als Arbeitnehmer einzustufen ist", sagte die Zweite Vorsitzende der Gewerkschaft, Christiane Benner. Dazu zählten als Kriterien, inwieweit der "Crowdworker" vom Auftraggeber persönlich wirtschaftlich abhängig sei, ob er in den Betriebsablauf eingebunden sei und weisungsgebunden arbeite. Die IG Metall wolle die Urteilsbegründung abwarten und dann entscheiden, ob sie vor das Bundesarbeitsgericht gehe.

Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder erklärte dagegen: "Wir begrüßen, dass das Landesarbeitsgericht München klarstellt, dass Crowdworker keine Angestellten der vermittelnden Internetplattform sind. Damit stärkt das Urteil die Plattformökonomie in Deutschland. Crowdworking ist eine völlig neue und hochflexible Form des Arbeitens, die überhaupt erst durch die Digitalisierung ermöglicht wird, und kann sowohl für die beauftragenden Unternehmen als auch für die Crowdworker selbst große Vorteile bieten. Beim Crowdworking werden bestimmte und zeitlich begrenzte Arbeitsaufgaben über Online-Plattformen vermittelt. Crowdworker erledigen in der Regel eher einfache Tätigkeiten, die sich oft ortsunabhängig von zu Hause oder unterwegs aus erledigen lassen. Dabei kann es beispielsweise darum gehen, eine Produkt- oder Fotodatenbank mit Schlagworten zu versehen oder Preise in Einzelhandelsgeschäften in einer Region zu recherchieren und in einer Datenbank zu erfassen. Grundsätzlich können auf diese Weise aber auch anspruchsvollere Aufgaben vergeben werden. Crowdworker ersetzen in der Regel keine klassischen Arbeitsplätze in den Unternehmen oder Freelancer-Aufträge. Sie übernehmen vielmehr Aufgaben, die so bislang gar nicht erledigt oder von Aushilfen übernommen wurden. Von der flexiblen Arbeitsgestaltung profitieren sowohl Unternehmen als auch Crowdworker. Viele Crowdworking-Projekte ermöglichen selbstbestimmtes und flexibles Arbeiten. Das betrifft sowohl den Arbeitsumfang als auch die Wahl von Arbeitszeit und Arbeitsort."

Laut dem "Crowdworking Monitor" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aus dem Jahr 2018 arbeiten rund 4,8 Prozent der wahlberechtigten Bevölkerung in Deutschland als Crowdworker. "Und es ist zu erwarten, dass diese Zahl deutlich ansteigen wird", schreibt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) in einem aktuellen Positionspapier zum Thema. Der DGB befürchtet seit langem prekäre Arbeitsverhältnisse von "Crowdworkern" und fordert faire Regeln.

In einem Gutachten für das Bundesarbeitsministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)- ebenfalls aus dem Jahr 2018 - wird die "rechtliche Kategorisierung" des "Crowdworkings" als "außerordentlich schwer" beschrieben. Der Grund sei ein "Dreiecksverhältnis zwischen Crowdsourcer, Plattform und Crowdworker".

 

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