Landesarbeitsgericht München:
Urteil: "Crowdworker" sind keine Angestellten
Wer mit Mikrojobs im Internet Geld verdient, zählt zu den Cowdworkern. Doch sind sie tatsächlich selbstständig? Oder müssten sie eigentlich wie Angestellte behandelt werden? Dazu hat das Landesarbeitsgericht in München nun geurteilt.
Sogenannte Crowdworker sind bei der Internetplattform, die ihnen Aufträge vermittelt, nicht angestellt. Das hat das Landesarbeitsgericht in München entschieden. "Ein Arbeitsvertrag liegt nach der gesetzlichen Definition nur dann vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht", teilte das Gericht mit. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.
"Crowdworker" übernehmen kleine Jobs für Firmen und bieten ihre Dienste über das Internet an. Sie arbeiten über Apps oder Internetplattformen und konkurrieren im Netz um Aufträge.
Vor dem Landesarbeitsgericht hatte ein Mikrojobber darauf geklagt, Angestellter der Internetfirma zu sein, die ihm die Jobs vermittelte. Der 1967 geborene Mann machte nach der Vermittlung durch die Plattform unter anderem Fotos von Tankstellen und Märkten, um sie zur Überprüfung der jeweiligen Warenpräsentation weiterzuleiten - und verdiente in 20 Stunden pro Woche knapp 1800 Euro im Monat.
Als die Plattform die Zusammenarbeit mit ihm beenden wollte, zog er vor Gericht. Aus seiner Sicht bestand zwischen ihm und der Plattform ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die beklagte Internetfirma hielt dagegen, der Kläger sei selbstständig und habe als Selbstständiger Aufträge übernommen. In vorheriger Instanz hatte das Arbeitsgericht seine Klage ebenfalls abgewiesen.
"Im vorliegenden Fall bestand weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags, noch umgekehrt eine Verpflichtung für den Auftraggeber Aufträge anzubieten", entschied nun auch das Landesarbeitsgericht.
Die IG Metall zeigte sich enttäuscht. "Aus unserer Sicht gibt es klare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, den wir in dieser Auseinandersetzung unterstützen, als Arbeitnehmer einzustufen ist", sagte die Zweite Vorsitzende der Gewerkschaft, Christiane Benner. Dazu zählten als Kriterien, inwieweit der "Crowdworker" vom Auftraggeber persönlich wirtschaftlich abhängig sei, ob er in den Betriebsablauf eingebunden sei und weisungsgebunden arbeite. Die IG Metall wolle die Urteilsbegründung abwarten und dann entscheiden, ob sie vor das Bundesarbeitsgericht gehe.
Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder erklärte dagegen: "Wir begrüßen, dass das Landesarbeitsgericht München klarstellt, dass Crowdworker keine Angestellten der vermittelnden Internetplattform sind. Damit stärkt das Urteil die Plattformökonomie in Deutschland. Crowdworking ist eine völlig neue und hochflexible Form des Arbeitens, die überhaupt erst durch die Digitalisierung ermöglicht wird, und kann sowohl für die beauftragenden Unternehmen als auch für die Crowdworker selbst große Vorteile bieten. Beim Crowdworking werden bestimmte und zeitlich begrenzte Arbeitsaufgaben über Online-Plattformen vermittelt. Crowdworker erledigen in der Regel eher einfache Tätigkeiten, die sich oft ortsunabhängig von zu Hause oder unterwegs aus erledigen lassen. Dabei kann es beispielsweise darum gehen, eine Produkt- oder Fotodatenbank mit Schlagworten zu versehen oder Preise in Einzelhandelsgeschäften in einer Region zu recherchieren und in einer Datenbank zu erfassen. Grundsätzlich können auf diese Weise aber auch anspruchsvollere Aufgaben vergeben werden. Crowdworker ersetzen in der Regel keine klassischen Arbeitsplätze in den Unternehmen oder Freelancer-Aufträge. Sie übernehmen vielmehr Aufgaben, die so bislang gar nicht erledigt oder von Aushilfen übernommen wurden. Von der flexiblen Arbeitsgestaltung profitieren sowohl Unternehmen als auch Crowdworker. Viele Crowdworking-Projekte ermöglichen selbstbestimmtes und flexibles Arbeiten. Das betrifft sowohl den Arbeitsumfang als auch die Wahl von Arbeitszeit und Arbeitsort."
Laut dem "Crowdworking Monitor" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aus dem Jahr 2018 arbeiten rund 4,8 Prozent der wahlberechtigten Bevölkerung in Deutschland als Crowdworker. "Und es ist zu erwarten, dass diese Zahl deutlich ansteigen wird", schreibt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) in einem aktuellen Positionspapier zum Thema. Der DGB befürchtet seit langem prekäre Arbeitsverhältnisse von "Crowdworkern" und fordert faire Regeln.
In einem Gutachten für das Bundesarbeitsministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)- ebenfalls aus dem Jahr 2018 - wird die "rechtliche Kategorisierung" des "Crowdworkings" als "außerordentlich schwer" beschrieben. Der Grund sei ein "Dreiecksverhältnis zwischen Crowdsourcer, Plattform und Crowdworker".