Genau dies ist im konkreten Fall streitig. Die Max-Planck-Gesellschaft als Arbeitgeber will den Wissenschaftler per Mail aufgefordert haben, seinen Urlaub zu nehmen. Dieser bestreitet das. Nun müssen die Münchner Richter erneut ran und aufzuklären haben, ob der Beklagte seinen Obliegenheiten nachgekommen ist. 

§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren. Allerdings konnte der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen, der während des Arbeitsverhältnisses auf Gewährung von Ersatzurlaub und nach dessen Beendigung auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage gerichtet war.

Wie sich Unternehmen jetzt rüsten sollten, erläutert Stefan Görres hier in seinem Gastbeitrag.

Die Kurzfassung im Tagesschau-Video:


Annette Mattgey, Redakteurin
Autor: Annette Mattgey

Seit 2000 im Verlag, ist Annette Mattgey (fast) nichts fremd aus der Marketing- und Online-Ecke. Als Head of Current Content sorgt sie für aktuelle Geschichten, Kommentare und Kampagnen auf wuv.de. Außerdem verantwortet sie das Themengebiet People & Skills.