
Gericht verbietet Booking.com gekaufte Rankings
Peinliche Schlappe für Booking.com: Das Hotelportal darf keine Rankings mehr veröffentlichen, die durch Provisionszahlungen von Hotels beeinflusst werden.
Dass gekaufte Rankings verboten sind, erscheint ja logisch. Nun hat auch das Landgericht Berlin geurteilt, dass es dem Buchungsportal Booking.com, untersagt ist, Hotels absteigend nach Beliebtheit aufzulisten, wenn Provisionszahlungen für eine höhere Beliebtheit sorgen. Auch wenn zahlungskräftige Kunden bei der niederländischen Betreibergesellschaft beliebt sein mögen, sollte das Ranking doch eigentlich die Zufriedenheit der Gäste mit den Hotels abbilden. Doch wie beliebt ein Hotel ist, entscheiden bei Booking.com nicht alleine die Gäste. Auch eine höhere Provision an das Buchungsportal kann diesen Wert beeinflussen. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine grobe Täuschung des Publikums und wandte sich an das Gericht.
"Bei einer Sortierung von Hotels unter dem Titel ‚Beliebtheit‘ erwarten die Nutzer, dass diese Darstellung auf unabhängigen Gästebewertungen beruht", so Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. "Keinesfalls rechnet der Interessent damit, dass das ein Hotel die Möglichkeit hat, die Darstellung durch erhöhte Provisionszahlungen an Booking.com zu beeinflussen". Dieser Auffassung folgte auch das Landgericht Berlin. In einer einstweiligen Verfügung untersagte es der niederländischen Betreibergesellschaft des Portals dieses Vorgehen (Az. 16 O 418/11).
Dass Wettbewerbsnachteile für die Hotels entstehen, die wegen fehlender Provisionszahlungen schlechtere Bewertungen haben, ist eine Sache. Zudem entwertet das beanstandete Verhalten von booking.com insgesamt die Glaubwürdigkeit von Hotelbuchungsportalen, die mit Kundenbewertungen werben, so die Wettbewerbszentrale.