Mehrere Gerichte - darunter auch das Landgericht Köln - hatten anderen Medien die Veröffentlichung der Fotos zuvor untersagt. Die Begründung lautete, der eher unterhaltende Charakter dieser Berichte rechtfertige nicht den Eingriff in Corinna Schumachers Privatsphäre. Im Fall von "Taz" und ZDF sei die Berichterstattung jedoch "anders zu beurteilen" als bei "rein unterhaltenden Beiträgen", urteilten die Richter.

Schumachers Anwalt hatte die Medienkritik in den Berichten von "Taz" und ZDF während einer Verhandlung als "Feigenblatt" bezeichnet. Es sei fragwürdig, eine bestimmte Art von Berichterstattung zu kritisieren und dabei das Beanstandete selbst zu reproduzieren. Kritik am Verhalten der Reporter vor der Klinik sei natürlich völlig in Ordnung, aber man hätte dafür nicht wieder das Foto veröffentlichen müssen, sagte der Anwalt.

Das Gericht sah dies anders und urteilte, dem Bild komme in diesem Fall ein eigener Informationswert zu. "Dieses Bild illustriert die Lage vor dem Krankenhaus. Es zeigt, wie sich die Klägerin durch mehrere Fotografen hindurchdrängeln muss, um ihren Mann im Krankenhaus besuchen zu können. Sie kommt, wie es auch die Bildunterschrift darstellt, 'kaum durch zu ihrem Mann'. Diese Belagerung des Krankenhauses durch Journalisten wird dem Leser durch das Bild plastisch vermittelt und setzt ihn damit besser als eine reine Wortberichterstattung dies könnte in die Lage, den Hintergrund der Kritik zu erfassen und sich seine eigene Meinung zu bilden." (sh/dpa)