Zuvor hatten Vertreter von "wetter.de" bei der BGH-Verhandlung vergeblich auf die Verwechslungsgefahr hingewiesen. Ärgerlich ist für den Anbieter auch, dass die eigene Werbung nun der Gegenseite zugutekommt. Schließlich war die RTL-Tochter schon seit 2009 mit ihrer Wetter-App unter der Bezeichnung "wetter.de" auf dem Markt - und damit zwei Jahre früher als die Konkurrenz.

Holger Gauss, Experte für Markenrecht bei der Kanzlei Grünecker, rät App-Entwicklern: Wenn man nicht auf einen gleichlautenden Firmennamen zurückgreifen könne, sollte der Titel über die Beschreibung des Inhalts der App hinausgehen. "Nur so kann die Schutzfähigkeit von Werktiteln sichergestellt werden."